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BGH Beschluss vom 16.11.1978 – 4 StR 592/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_592/78 BESCHLUSS

EA

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Reinhold 23 EEEEB aus Heim, geboren am EEE 1950 in Dem,

wegen fahrlässigen Vollrausches

UF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Juli 1978 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat im Schuldspruch keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachbeschwerde, wie auch der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 25. Oktober 1978 zutreffend angenommen hat, unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das fahrlässige Sich-Berauschen wird nach § 330 a

StGB zwar erst dadurch strafbar, daß im Rauschzustand

eine mit Strafe bedrohte Handlung, hier der äußere Tatbestand eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer nach § 316 a StGB,begangen wird. Bestraft wird aber gleichwohl nur die schuldhafte Herbeiführung des Rauschzustandes, nicht aber die in diesem Zustand begangene mit Strafe bedrohte Tat, Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen, Daher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330 a StGB zwar auch die Art, der Umfang und die Auswirkungen der im Rausch begangenen Tat mitberücksichtigt werden. Als für die Zumessung der Strafe bestimmend (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StGB) kommen aber nur solche Umstände in Betracht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 330 a StGB von Bedeutung sind, insbesondere also das Sich-Berauschen, seine Art, sein Anlaß, die näheren Umstände, die Gefährlichkeit des Täters im Rauschzustand und seine Kenntnis davon (vgl. BGH VRS 34, 349; BGH, Beschlüsse vom

11. Oktober 1968 - 4 StR 385/68 -; vom 5. Juli 1973 - 4 StR 315/73 -).

Nach den Gründen des angefochtenen Urteils ist zumindest zweifelhaft, ob sich die Strafkammer dieser besonderen Rechtslage wirklich bewußt gewesen ist. Die Strafkammer hat, was ihr nach den obigen Ausführungen an sich unbenommen war, strafschärfend unter anderem die Folgen des Vollrausches und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt, die "die alkoholverursachte Gefährlichkeit des Angeklagten" kennzeichnen, Sie hat dazu angeführt, daß es "immerhin zur Vollendung des Raubes gekommen" sei "und daher die Strafe nicht dem unteren Bereich des als Unternehmensdelikt ausgestalteten Tatbestandes des räuberischen

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Angriffs auf Kraftfahrer hätte entnommen werden können", Sie führt dann weiter aus: "Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 316 a Abs. 1 Satz 2 StGB konnte in der Tat

des Angeklagten nicht gesehen werden. Ein solcher Fall wäre nämlich nur dann gegeben, wenn die Tat in subjektiver wie objektiver Hinsicht derart aus dem Rahmen der praktisch vorkommenden Durchschnittsfälle herausgefallen wäre, daß eine Anwendung des für diese vorgesehenen Strafrahmens nicht mehr geboten erschiene, Eine solche Abweichung konnte hier nicht festgestellt werden. Vielmehr führte

der Angeklagte die Tat so aus, wie es dem durchschnittlichen Tatbild eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer entspricht,"

Diese, im Grunde genommen auf eine Bestrafung wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer hinauslaufenden

Erwägungen haben aber mit dem in § 330 a StGB allein unter Strafe gestellten Tatbestand des Sich-Berauschens

so wenig zu tun, daß sie befürchten lassen, die Strafkammer habe am Ende doch übersehen, daß hier nicht die

im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene Tat, sondern der fahrlässige Vollrausch zu bestrafen war, Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache,

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