Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 05.07.1973 – 4 StR 315/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_ 315/73 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilhelm M CE aus IB, geboren am EEE 19:6 in Ku Kreis He Westfalen,

wegen Volltrunkenheit

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. März 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme jedoch der Feststellungen zum äußeren Tathergang, die bestehen bleiben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer KRauschtat" (Vergehen nach § 330 a StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Das Landgericht hat bei dem Beschwerdeführer als strafschärfend "dieselben Umstände" berücksichtigt wie bei dem wegen schweren Raubes u.a. verurteilten

Mittäter und Mitangeklagten LED. In den diesen Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründen hat es ausgeführt:

Strafschärfend mußte demgegenüber ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte LED - wie auch sein Mittäter - bei der Ausführung der Tat zielbewußt und in Verfolgung ihres einmal gefaßten Plans mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen sind. Des weiteren fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß die Tat trotz des erheblich erhöhten Risikos des Entdecktwerdens am hellichten Tage ausgeführt worden ist,zumal der Tatort nahe bei einem Bauernhofe lag und der Angeklagte mit dem Hinzukommen fremder Leute rechnen mußte.

Diese Strafzumessungsgründe sind Jedoch nicht ohne weiteres auf den wegen Vollrausches verurteilten Angeklagten Mi anwendbar. Im Falle des § 330 a StGB wird die schuldhafte Herbeiführung eines Rauschzustandes bestraft, nicht die im Rausch begangene ‚mit Strafe bedrohte Tat (BGHSt 17, 333, 334). Diese ist nur objektive Bedingung der Strafbarkeit und Indiz für die Gefährlichkeit des Volltrunkenen. Daher können bei der Zumessung der Strafe für das Vergehen nach § 330 a StGB zwar der Umfang und die Auswirkungen der Rauschtat berücksichtigt werden, nicht Jedoch Umstände, die das innere Tatbild der Rauschtat betreffen, wie zielbewußtes Vorgehen und nachhaltiges Verfolgen eines verbrecherischen Planes. Solche inneren Umstände kön-

nen nur dem verantwortlichen Täter zugerechnet werden, nicht einem wegen Volltrunkenheit zurechnungsunfähigen.

Dieser Fehler berührt zwar nur die Strafzumessung. Jedoch ist aus einem anderen Grund auch der Schuldspruch zu beanstanden. Nach den Feststellungen kommt nämlich in Betracht, daß der Angeklagte nicht eines Vergehens des Vollrausches schuldig zu sprechen .ist, sondern eines im voll oder nur vermindert zurechnungsfähigen Zustand begangenen schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt der verantwortlichen Ingangsetzung des Geschehens. Dies hat das Landgericht möglicherweise übersehen. Als der Angeklagte den Entschluß faßte, mit Li den Zechgenossen Big zu berauben, und diesen Entschluß durch unzweideutige Gesten und die an Big gerichtete Aufforderung, mit zu Kr zu fahren, in die Tat umzusetzen begann, war er möglicherweise noch nicht volltrunken und noch voll oder vermindert zurechnungsfähig. Er hatte -— jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - vorher einen halben Liter Wein und fünf bis sechs Gläser Bier getrunken.

Bei Kr trank er dann noch 1,4 Liter Wein. Es liegt nahe, daß er erst durch den zuletzt genossenen Wein volltrunken geworden ist. Trifft dies zu, so ist

er nach den Grundsätzen der sog. actio libera in causa wegen der später im Rausch vollendeten, aber im voll oder vermindert zurechnungsfähigen Zustand beschlossenen und in die Wege geleiteten Tat zu bestrafen, nicht wegen schuldhafter Herbeiführung des Rauschzustandes

(vgl. BGHSt 17, 333, 334 f; 21, 381).

getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatablauf können bestehen bleiben,

da sie von dem Mangel nicht berührt werden,

Meyer Börtzler

Hürxthal Salger