Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 285/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BESCHLU SS
‚o 8.8
in der Strafsache
gegen
ch L un aus MUB: geboren am Du. ZUT Zeit in dieser Sache
n Friseur Friedri
de a9hh in
in Strafhaft,
wegen Diebstahls
.2- co
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Bd. III Bl. 607 d.A.), hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erklärt. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen nicht.
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Er hat die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am Tage darauf, dem 19. Dezember 1979 eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245,
247, BGH, Beschlüsse vom 14. November 1978 - 5 StR 714/78 - und vom 15. April 1980 - 5 StR 138/80).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zuglei Jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 - 4 StR 489/76 - und vom 1. Juli 1980 - 4 StR 347/80).
Schumacher Mösl Meyer
Ruß Maier