Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 04.08.1987 – 5 StR 337/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen Als PDF speichern

5_StR 337/87

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Siegirie TE =: Ca, dort geboren am ED 1961,

zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: RB. Joachim u.a. -

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

- 2 - 35

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1987 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkamner des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 26. März 1987 wird nach

$S 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat mit einem Schreiben, das bei dem Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer am 5. Mai 1987 eingegangen ist, erklärt: "Hiermit ziehe ich meine Revision zurück" (Bd. II Bl. 171, 171 a d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß er sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewußt oder verhandlungsunfähig gewesen sei, sind nicht zu erkennen. Mit ihr hat er sein Rechtsmittel somit wirksam zurückgenommen. Diese Erklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder aus sonstigen Beweggründen zurückgenommen werden (BGH GA 1969, 281; NStZ 1984, 181; Beschl. vom 19.11.1985 - 5 StR 725/85).

Mit der am 6. Mai 1987 von dem Verteidiger Revisionsbegründung hat der Angeklagte das erneut eingelegt. Das war unzulässig, weil

lose Rücknahme auch einen Verzicht auf die

SS

angebrachten Rechtsmittel die vorbehalt-

erneute Einle-

gung in sich schließt und außerdem zu diesem Zeitpunkt

die Einlegungsfrist (5 341 Abs. 1 StPO) bereits verstrichen war (BGH Beschl. v. 14.11.1978 - 5 StR 714/78).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Niepel