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BGH Beschluss vom 27.09.1978 – 2 StR 510/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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GL BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 510/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Schlosser Wilhelm W «EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am «iD 1950 in Res,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Postbeamten Andreas K EB aus a 7 geboren am « 1952 in Sm,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

27. September 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 1. Juni 1978 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die Einziehungsanordnung wird aufrechterhalten.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Jeweiligen Schuldspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

Die Strafkammer verneint bei beiden Beschwerdeführern einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StGB), weil sich Umstände hierfür in der Hauptverhandlung nicht ergeben hätten. Das ist nicht vereinbar mit der Feststellung, daß beide Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt haben. Auch verminderte Schuldfähigkeit kann

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die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen

und damit zur Anwendbarkeit eines wesentlich milderen Strafrahmens führen. Wohl kann der Tatrichter auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall verneinen und stattdessen, wie er es hier getan hat, die Strafe nach § 49 StGB mildern. Stets müssen jedoch die Urteilsgründe erkennen lassen, daß er sich dieser Wahlmöglichkeit bewußt war (§ 50 StGB). Daran fehlt es hier. Das kann sich zu Ungunsten der Beschwerdeführer auf die Höhe der verhängten Strafen ausgewirkt haben.

Bei dem Angeklagten Kb konnt hinzu, daß er zwar mit dem Angeklagten vo» wiederholt und ernsthaft die Begehung schwerer Straftaten erörtert hat, zum Überfall auf den Tankwart BB aber erst durch Drohungen des in Geldnot befindlichen Angeklagten voii» veranlaßt wurde (UA S. 4/5). Auch dies kann bei der Prüfung, ob bei ihm § 250 Abs. 2 StGB anzuwenden ist, ins Gewicht fallen.

Kirchhof Hürxthal Müller Ruß Maier