Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.09.1984 – 1 StR 546/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 546/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

«en Pferdepfleger Hans-Peter O EEE aus DEE, zehoren an W. EEE 1962 ir Ko SB, Zr 7=:+ 52 0

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziff. 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten OWEM wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten ZB, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten OD, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt, ist es offensichtlich unbegründet.

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall (§ 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB) verneint, begegnet durchgreifenden Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend erörtert.

- 3.

schweren Falles ab, da die Zeugin SCHE "alsbald nach dem Aufenthalt im Zimmer des Angeklagten og unmißverständlich zu erkennen gab, daß sie "keine sexuellen Handlungen gleich welcher Art mehr" wolle (UA S. 58). Daß das Opfer mit den schließlich vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht einverstanden war und daß die Angeklagten dies erkannten, gehört indessen zum gesetzlichen Tatbestand der abgeurteilten Straftat.

b) Die Urteilsgründe lassen aber auch besorgen, daß sich das Tatgericht der Möglichkeit nicht bewußt war, einen minder schweren Fall auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung (vgl. UAS. 53, 54) für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterper-

Fälle so sehr abweicht, daß der - wenn auch nach § 24 in Verbindung nit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 16,

360, 362; BGH, Beschl. vom 27. September 1978 - 2 StR 510/78 - bei Holtz MDR 1979, 105 und Beschl. vom 4. Oktober 1979

- 4L StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; BGH StrVert 1981, 180; BGH NStZ 1982, 246; Mösl NStz 1983, 160, 163 und 1984, 158, 162 mit weiteren Nachweisen), Im vorliegenden Falı

hätte Anlaß bestanden, die alkoholbedingte Einschränkung

der Schuldfähigkeit - die zur Milderung des Strafrahmens

gemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt hat (UA S. 59) - schon bei der Prüfung eines minder schweren Falles in die gebotene Abwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände einzubeziehen.

Maul Ulsamer Foth Zschockelt Granderath