Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 07.09.1978 – 4 StR 412/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
PA
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 412/78 URTEIL 78
in der Strafsache
gegen
den Fensterputzer Gerhard BD EEE zus LE, geboren am EB 1960 in Um,
wegen Raubes,
LLC
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof
Hürxthal
Dr. Knoblich Maier
Dr. Engelhardt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Es als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ze als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
19. April 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
KL
Gründe§
Die Jugendkammer hat den zur Tatzeit 16 Jahre und 3 Monate alten nicht vorbestraften Angeklagten wegen Raubes zu einer unbestimmten Jugendstrafe von mindestens einem Jahr und sechs Monaten und höchstens drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1, Die Jugendkammer hat wegen der in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des schwachsinnigen Angeklagten und wegen der Schwere seiner Schuld die Verhängung von Jugendstrafe für erforderlich gehalten. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die schädlichen Neigungen des Angeklagten sind durch die festgestellten Persönlichkeitsmängel und die Tat, die eine Folge seiner Verwahrlosung, Labilität und Neigung zum Alkohol ist, ausreichend dargetan. Es ist, wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden kann, zu befürchten, daß er weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGHSt 16, 261).
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme, daß die Schuld des Angeklagten schwer wiegt. Er hat bedenkenlos die ihm zugedachte Rolle beim Raub
übernommen und angesichts des verblutenden Opfers dessen Wohnung nach Geld und anderen mitnehmenswerten Dingen durchsucht,
2. Damit stand der Jugendkammer, da die Tat eine nach allgemeinem Strafrecht gemäß § 249 StGB mit Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren bedrohtes Verbrechen ist (§ 38 StGB), ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JCG). Sie hatte gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Strafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Jugendkamner bereits den geringeren Strafrahmen des § 19 JGG mit der Obergrenze von vier Jahren Jugendstrafe gewählt und innerhalb dessen die unbestimmte Jugendstrafe von mindestens einem Jahr sechs Monaten und höchstens drei Jahren sechs Monaten verhängt.
Bei der Beurteilung der Schuld hat das Landgericht berücksichtigt, daß insbesondere die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch Schwachsinn und hirnorganische Störungen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Insoweit war allerdings die Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 StGB entbehrlich; auch die Strafrahmen dieser Vorschrift gelten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JCG bei Bemessung einer Jugendstrafe nicht. Ebenso kam eine Heranziehung des § 249 Abs. 2 StGB, die der Generalbundesanwalt vermißt, nicht in Betracht.
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Die Jugendkammer hat im übrigen die Gesichtspunkte des allgemeinen Strafrechts für die Bewertung des Tatunrechts ausreichend berücksichtigt. Die verhängte Strafe überschreitet weder das Maß der Schuld noch widerspricht sie dem im Jugendstrafrecht bei der Bemessung der Strafe vorherrschenden Erziehungsgedanken. Die Strafaussetzung einer Jugendstrafe von. unbestimmter Dauer ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 21 JGG).
Salger Hürxthal Dr. Knoblich Maier Dr. Engelhardt