Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 29.08.1978 – 2 StR 460/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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34 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 460/78 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schuhmacher Hermann Otto Walter Pi aus BE,

geboren an ww 3:5 in REED : GE.

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24, April 1978

1. dahin ergänzt, daß der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung

schuldig ist,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen

hierzu aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung unter Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts,

Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. Die Strafkammer hat verkannt, daß eine Strafmilderung nach §§ 23

Abs, 2, 49 Abs, 1 StGB auch dann eingreift, wenn die Tat unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist (BGH, Urt. vom 6. Oktober 1976 - 2 StR 410/76 -; Dreher Rdn. 13 zu § 48 StGB). In der für den Rückfall in § 48 StGB vorgeschriebenen Mindeststrafe von sechs Monaten sieht sie zu Unrecht eine Begrenzung des Strafrahmens, die der umfassenden Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB mit der hier in Betracht kommenden Mindeststrafe von drei Monaten im Wege steht. Das kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben,

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Doch ist der Urteilsspruch, wie geschehen, zu ergänzen, weil die Anwendung des § 250 StGB den Schuldspruch betrifft und mit der Aufführung der Vorschrift im Anschluß an die Urteilsformel (§§ 250 Abs. 5 StPO) nicht hinreichend zum Ausdruck kommt,

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