Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 06.05.1980 – 5 StR 231/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| oF3 5 StR_231/80 A

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Rainer A 5 au: HE. geboren am EEE 1943 in CME,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kaufmann Peter BD EEE au» Ey, dort geboren am EB 1945, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

3. den Kaufmann Herbert . EEE au: re. geboren am 9 19:5 in mp,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

- 2 - WLG

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 1 und 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6.Mai 1980, zu 2,3 und 4 einstimmig beschlossen:

1.

2.

3.

Das Verfahren wird nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, soweit die Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil von Peter Sch in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung verurteilt worden sind.

Das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 24 .Oktober 1979 wird nach § 349 Abs.4 StPO

a) auf die Revision des Angeklagten LEE im Ausspruch der Einzelstrafe für den Fall "Sg Sail" (UA S.15 bis 20) sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe hinsichtlich dieses Angeklagten,

b) auf die Revisionen der Angeklagten Al und DOEEEEEB im Ausspruch der Gesamtstrafen hinsichtlich dieser Angeklagten

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten AU, DEEEEED und LEER werden nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

- 3 - VA

Gründe§

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet; die Schreiben des Verteidigers’ des Angeklagten Lg vom 21.April 1980 und des Verteidigers des Angeklagten Auf vom 28.April 1980 haben vorgelegen.

2. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall "Peter Sch" (UA S.13 bis 15) führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, da nicht ausgeschlossen ist, daß ohne die wegfallenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtstrafen erkannt worden wäre. Hinsichtlich des Angeklagten Le war außerdem die Einzelstrafe im Fall "Sp Sa" (uA S.15 bis 20) aufzuheben. Der Tatrichter hat für die in diesem Fall festgestellte gefährliche Körperverletzung "aus dem § 223 a in Verbindung mit §§ 21, 48 und 49 StGB" einen Strafrahmen "von sechs Monaten bis drei Jahren neun Monaten" entnommen (UA S.57). Bei Anwendung des § 49 Abs.1 StGB beträgt indessen das Mindestmaß der unter den Voraussetzungen des § 48 StGB zu verhängenden Strafe einen Monat und nicht

sechs Monate (BGH Beschluß vom 29,.August 1978

- 2 StR 460/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1978, 986; Dreher/Tröndle, StGB, 39.Aufl., § 48 Rn.13). Der Tatrichter hat demnach nicht den richtigen Strafrahmen zugrunde gelegt.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel