Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 14.04.1983 – 4 StR 126/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
Fährt der Fahrer eines Kraftwagens in der Absicht auf einen Fußgänger zu, diesen zu verletzen und gelingt ihm das, so kann darin auch dann ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegen, wenn die Geschwindigkeit nur 2o km/st betrug und der Fuß- gänger noch hätte beiseite treten können.
IF
Nachschlagewerk: a BGHSt: nein
StGB 1975 S 315 b Abs. 1 Nr. 3
Fährt der Fahrer eines Kraftwagens in der Absicht auf einen Fußgänger zu, diesen zu verletzen und gelingt ihm das, so kann darin auch dann ein gefährlicher Eingriff
in den Straßenverkehr (S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) liegen, wenn die Geschwindigkeit nur 2o km/st betrug und der Fuß-
gänger noch hätte beiseite treten können.
BGH, Urteil vom 14. April 1983 - 4 StR 126/83 - LG-SchwG Aachen
or
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 126/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich R 0) aus AGB seboren
am EEE 19:5 :: von.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
RS;
2?
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen - Schwurgerichts-
kammer - vom lo. Mai 1982
a) im Schuldspruch dahin aeänder*, daß der Anceklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird (SS 223 a, 315 b Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB),
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten in einer Bar machten sich Harald IB und Horst HB in der Nacht zum 28. November 1979 in der Sorge, der Streit könnte ein Nachspiel haben, auf den Heimweg. IB sine voraus auf dem linken Randstreifen der Straße, Hin versetzt dahinter, etwa 1 m bis 1,5 m vom linken Fahrbahnrand entfernt. Ihnen kam der Angeklagte mit einem Pkw Mercedes 450 SEL entaegen. Er erkannte OA | als den ihm überlegenen Beteiligten an der Auseinandersetzung und beschloß, ihn zu verletzen. Er zog das Fahrzeug nach rechts herüber, beschleunigte etwas und fuhr mit einer Geschwindigkeit von auch jetzt nicht mehr als 2o km/st auf JEM u. während HB sich mit einem Sprung zur Fahrbahnmitte hin rettete, gelang IM äies nicht mehr. Der Angeklagte erfaßte ihn mit der rechten Vorderseite des Fahrzeugs. IB wurde auf die Kühlerhaube des Fahrzeugs geschoben, einige Meter mitgenommen und fiel dann seitlich links auf die Fahrbahn. Er erlitt geringfügige Verletzungen an beiden Unterschenkeln und verspürte Schmerzen
am ganzen Körper; Dauerfolgen blieben nicht zurück.
Das Landgericht hat denAngeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einemJahr Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von achtzehn Monaten entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Eine Verurteilung auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es abgelehnt, weil es das Zufahren auf JB, der noch rechtzeitig hätte beiseite treten können, nicht als einen Eingriff von erheblicher Gefährlichkeit an-
gesehen hat.
Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-
schaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllt ein Fahrzeuglenker im fließenden Verkehr das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87, 88/90 m.w.Nachw.; Rechtsprechungsübersich - ten in DRiZ 1979, 15o unter 19 und 1982, 386 unter 6 m.w. Nachw.). Das ist stets der Fall, wenn ein Täter vorsätzlich auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen. Dann liegt nicht nur ein verkehrswidriges, sondern ein verkehrsfeindliches Verhalten vor, das den in § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB bezeichneten von außen kommenden verkehrsfremden Eingriffen ähnlich ist. Das Kraftfahrzeug wird nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel (waffe) zur Verletzung eines Menschen mißbraucht. Davon geht
ersichtlich auch die Strafkammer aus.
Nun setzt allerdings der Tatbestand des ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs in § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine grobe Einwirkung in den Verkehrsablauf von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176, 178); bei Verstößen geringen Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus (BGHSt 28, 87, 90). Die Fälle, in denen der Bundesgerichtshof aus diesem Grunde eine Tatbestandsmäßigkeit bisher verneint hat (vgl. VRS 14, 104, 105; 44, 437, 438; 45, 185, 186; BGHSt 26, 51, 52; Beschlüsse vom 1. Juni 1978 - 4 StR 241/78 -
Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1978, 279 unter 9b - und
vom 31. Juli 1978 - 4 StR 381/78 - Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1979, 151 unter 19 d), sind indessen mit dem Täterverhalten des Angeklagten nicht vergleichbar. Er wollte JB anfahren und verletzen, und das ist ihm auch gelungen. Er hat sich dazu eines schweren Kraftfahrzeuges und der Unwägbarkeiten der Dunkelheit bedient. Bei dieser Sachlage ist es, im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts, rechtlich ohne Bedeutung, ob das (dann tatsächlich verletzte) Opfer noch rechtzeitig hätte beiseite treten können. Nicht einmal die Absicht des Täters, im letzten Augenblick an dem bedrohten Opfer vorbeizufahren, würde die Erfüllung des Tatbestandes hindern können, weil der Täter keinen Einfluß
auf die Reaktion des Bedrohten hat und die von ihm geschaffene gefährliche Situation nicht beherrscht (vgl. BGHSt 26, 176, 178; 28, 87, 89; Rechtsprechungsübersicht DRiZ 1976, 142 unter 6). Um so weniger kann es auf die Reaktionsmöglichkeit des Opfers ankommen, wenn der Täter es, wie hier der Angeklagte, anfahren will. Deshalb kann die von der Revision mit Recht beanstandete Ungereimtheit der Urteilsfeststellungen hinsichtlich der hier gegebenen Ausweichmöglichkeiten unerörtert bleiben. Auch bei einer Fahrgeschwindigkeit von "nur" 20 km/st war der Eingriff
in die Sicherheit des Straßenverkehrs damit so gefährlich, daß von einer nur belanglosen Einwirkung, von einem
Verstoß nur geringen Gewichts, nicht die Rede sein kann.
Da nach Lage der Sache auszuschließen ist, daß eine neue Verhandlung zu rechtlich erheblichen anderen Fest-Stellungen führen wird, hat der Senat den Schuldspruch selbst
geändert.
Über den Rechtsfolgenausspruch muß die Strafkammer neu entscheiden. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 315 b Abs. 3 StGB vorliegen. Denn die Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, wird jedenfalls bei Vorliegen eines unbedingten Verletzungsvorsatzes
- wie hier festgestellt - zu bejahen sein.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke