Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 23.01.1978 – 4 StR 381/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ak
BUNDESGERICHTSHOF
u StR 381/78 BESCHLUSS nr
in der Strafsache
gegen
den Krankenpflegehelfer Ekkehard Walter WEB aus BAM, geboren am GEM 19.9 in Beim,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.
AL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
314. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet, Auch die Verurteilung wegen versuchter schwerer
Brandstiftung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 5. Juli 1978 verwiesen.
2. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichenm gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr richtet, Den Feststellungen läßt sich nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen, daß - wie das Landgericht annimmt - durch das Verhalten des Angeklagten Leib oder Leben des Wolfgang Leib gefährdet worden sind. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Das Urteil läßt insbesondere Angaben darüber vermissen, in welchem Abstand sich der Zeuge vor dem PKW befand, als der Angeklagte kräftig Gas gab, und wie hoch die Geschwindigkeit des Wagens gewesen ist. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte nur zu dem Zweck kräftig Gas gegeben hat, um den Zeugen durch ein übermäßiges Anfahrtgeräusch zum Beiseitespringen zu veranlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 1. Juni 1978, 4 StR 241/78) .'
Dem tritt der Senat bei. Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann deshalb nicht bestehen bleiben,
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern, Der Generalbundesanwalt meint, von einer neuen Hauptverhandlung seien weitere Feststellungen nicht zu erwarten,
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Dem kann nicht gefolgt werden, Aus den Urteilsgründen
(UA 16/17) ergibt sich, daß mehrere Zeugen vorhanden sind, die Bekundungen zum Tatgeschehen machen können, Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Sachverhalt noch hinreichend aufgeklärt werden kann. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.
3, Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesanmtstrafe einschließlich des Maßregelausspruchs.
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