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BGH Beschluss vom 19.05.1978 – 4 StR 233/78

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

h StR 233/78 BESCHLUSS

Pe

in der Strafsache

gegen

den Koch Herbert R ES zus SEE, geboren am EEE 195: in TUE,

wegen Diebstahls u.a.

cH

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

19. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. November 1977 mit den Feststellungen im Fall 9 (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen,

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben besonders schweren Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit ‘ mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

1. Die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO hat im Fall 9 der Urteilsgründe Erfolg.

a) In der von der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wird dem Angeklagten im Fall 9 vorgeworfen:

"Nach dem letzten Einbruchdiebstahl veranstaltete der Angeschuldigte REM, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, mit dem PKW Simca mit dem amtlichen Kennzeichen BO-LA 533 eine regelrechte Amokfahrt durch das Stadtgebiet Bochuns,.

Der Angeschuldigte, der infolge zuvor genossenen Alkohols fahruntüchtig war, überfuhr mehrfach auf "Rot" geschaltete Ampelanlagen, versuchte mehrfach, ein Polizeifahrzeug, das den PKW des Angeschuldigten verfolgte, abzudrängen und durchbrach eine provisorische Polizeisperre, bei der ein Polizeifahrzeug und die Insassen des Streifenwagens erheblich gefährdet wurden,

Der Angeschuldigte behinderte die ihn verfolgenden Polizeibeamten POM TEE und PoM KU durch riskante Fahrmanöver. Er versuchte, die Polizeibeamten abzudrängen, um zu verhindern, daß seine Personalien und die Beteiligung seiner Mittäter an den vorausgegangenen Einbrüchen festgestellt werden konnten."

Diese Vorwürfe wurden als ein Verstoß gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3,Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 315 c Abs. 1

u. u

Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. d StGB sowie § 21 StVG gewertet,

b) In der Hauptverhandlung hat es die Strafkammer unterlassen, den Angeklagten auf die Möglichkeit der - dann tatsächlich erfolgten - tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt in einem besonders schweren Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinzuweisen.

In diesem Versäumnis sieht die Revision zu Recht einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Daran ändert es nichts, daß, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24, April 1978 ausgeführt hat, der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Sachverhalt die Merkmale des § 113 StGB enthält. Solange die Strafkammer nicht zu erkennen gab, daß sie - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft - auch diese Vorschrift anwenden wollte, brauchte der Angeklagte nicht damit zu rechnen, nach § 113 StGB verurteilt zu werden.

Abgesehen davon ist dem Wortlaut der Anklageschrift jedenfalls der dem § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechende Vorwurf, der Angeklagte habe einen Polizeibeamten "in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung (§ 224)" gebracht, nicht eindeutig zu entnehmen.

Der Hinweis war auch nicht deswegen entbehrlich, weil in der Anklageschrift zusätzlich das Umsichschlagen des Angeklagten bei seiner anschließenden Festnahme durch die Polizeibeamten als rechtlich selbständige Tat gemäß 8§ 113 StGB gewertet worden war. Insoweit ist das Verfahren nach § 154 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt worden

(Bl. 277 Rs). Der Angeklagte brauchte ohne weiteren Hinweis nicht damit zu rechnen, daß die Strafkammer in seinem vorausgegangenen und äußerlich völlig anders gearteten Verhalten ebenfalls eine Widerstandsleistung erblicken würde.

c) Auf dem mangelnden Hinweis kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Verurteilung gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Strafmaß zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, und daß sich andererseits der Angeklagte, wäre er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

-6- (Ad

2, Da das Urteil im übrigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen läßt, ist es mit den Feststellungen im Fall 9 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Maßregel. Über sie wird ebenfalls neu zu befinden sein (BGHSt 14, 381, 383).

Salger Spiegel . Gribbohm Ruß Maier