Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 28.04.1978 – 4 StR 88/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

7 zitierte Normen Als PDF speichern

4 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 88/78 BESCHLUSS

LE

in der Strafsache

gegen

Manfred SEE aus HE, dort geboren am EEE 195°,

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u,a.

IR

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

28. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Münster (Westf.) vom 22. September 1977 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, wie folgt geändert:

Der Angeklagte Manfred Sa wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 wegen Gefangenenmeuterei erkannten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht angeordnet.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte Manfred SEM hat die diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten am 21. Mai 1976 begangen. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte daher die durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten in die Gesamtstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten miteinbezogen werden müssen, da diese Strafe am 22. September 1977 noch

\n N

nicht vollständig verbüßt war (UA 9). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat

den Strafausspruch, indem er die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Lingen vom 12. November 1976 auf 7 Jahre 4 Monate festsetzt (vgl. §§ 38 Abs. 2, 39 StGB).

Daß der Angeklagte im ersten Tatabschnitt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist und nicht wegen Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB), beschwert ihn nicht,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO,

Salger Hürxthal RiBGHR Dr,Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

Salger Ruß Maier