Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 28.04.1978 – 4 StR 88/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 88/78 BESCHLUSS
LE
in der Strafsache
gegen
Manfred SEE aus HE, dort geboren am EEE 195°,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u,a.
IR
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
28. April 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Münster (Westf.) vom 22. September 1977 im Strafausspruch, soweit es ihn betrifft, wie folgt geändert:
Der Angeklagte Manfred Sa wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 wegen Gefangenenmeuterei erkannten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
7 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Gegen ihn wird Führungsaufsicht angeordnet.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte Manfred SEM hat die diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten am 21. Mai 1976 begangen. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB hätte daher die durch Urteil des Schöffengerichts Lingen (7 Ls 217/76) vom 12. November 1976 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 5 Monaten in die Gesamtstrafe von 7 Jahren und 3 Monaten miteinbezogen werden müssen, da diese Strafe am 22. September 1977 noch
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nicht vollständig verbüßt war (UA 9). In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO berichtigt der Senat
Daß der Angeklagte im ersten Tatabschnitt wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante (§ 113 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist und nicht wegen Gefangenenmeuterei (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB), beschwert ihn nicht,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO,
Salger Hürxthal RiBGHR Dr,Knoblich ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Salger Ruß Maier