Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 15.08.1978 – 2 StR 616/78
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 616/78 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Kassiererin Christiane W HD zeborene row,
zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ii» 355
in D,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24h, November 1978 beschlossen:
1. Auf den Antrag der Angeklagten wird der ihre Revision verwerfende Beschluß des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 15. August 1978 aufgehoben.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 26. April 1978, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig ist (88 1, 3, 9, 11 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 a BetMG, 52 StGB),
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine ancere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO).
/Ü
Gründe§
I. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung ist gemäß § 300 StPO dahin auszulegen, daß die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO beantragt wird. Dieser Antrag ist rechtzeitig gestellt und auch begründet.
Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger der Angeklagten am 15. Juni 1978 zugestellt worden. Die hierdurch in Lauf gesetzte Frist zur Revisionsbegründung von einem Monat endete entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon am 14., sondern erst am 17. Juli 1978, da der an sich letzte Tag der Monatsfrist, der 15. Juli 1978, auf einen Samstag fiel und sich deshalb die Frist bis zum Montag verlängerte (88 345 Abs. 1, 43 StPO). Die am 17. Juli 1978 bei dem Landgericht eingegangene Revisionsbegründung war mithin fristgerecht. Der Beschluß der Strafkammer vom 15. August 1978, durch den die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist folglich aufzuheben.
II. In der Sache hat die Revision nur teilweise Erfolg.
Was den Schuldspruch anbelangt, so liegt tateinheitlich mit dem Handeltreiben mit Heroin die unerlaubte Einfuhr von Haschisch und nicht das Tatmerkmal des Besitzes vor. Da die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer die Betäubungsmittel nicht von vornherein zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben hatte und ihre spätere Willensbetätigung nur auf den
Verkauf des Heroins gerichtet war, ist der Tatbestand des Handeltreibens (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zwar allein für diesen Teil der Ware gegeben; das zurückgehaltene Haschisch hat sie nach den Urteilsfeststellungen jedoch - zusammen mit dem Heroin - unerlaubt eingeführt, so daß sie insoweit nach § 11 Abs. 1
Nr. 6 a BetMG schuldig ist. Der gleichzeitige Besitz (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 b BetMG) dieser Haschischmenge ist eine bloße Auswirkung der verbotenen Einfuhr und ihr gegenüber ohne eigenen Unrechtsgehalt (BGHSt 25, 385; H.W. Schmidt, MDR 1978, 5). Dementsprechend hat der Senat den Schuldspruch richtiggestellt. Die Kennzeichnung als besonders schwerer Fall (§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG) braucht nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden, ebensowenig die Tatsache der Mittäterschaft (BGHSt 27, 287, 289).
Bedenken bestehen gegen den Strafausspruch, weil das Landgericht die Flucht der Angeklagten strafschärfend gewertet hat.
Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Sein Verhalten nach der Tat (§ 46 Abs. 2 StGB) kann sich straferhöhend nur dann auswirken, wenn es nachteilige Rückschlüsse auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat zuläßt (BGH, NJW 1971, 1758; 1954, 1416). Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil ein Angeklagter die Strafverfolgung erschwert oder zu vereiteln sucht. So hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem Angeklagten allein daraus, daß er die Tat verschweigt
oder hartnäckig leugnet und darüber hinaus die Tatspuren beseitigt, kein Vorwurf gemacht werden darf (vgl. BGHSt 20, 281; Beschl. vom 15. Juni 1976
- 3 StR 197/76 -; Urt. vom 12. Juli 1977 - 1 StR
305/77 -, mitgeteilt bei Holtz, MDR 1977, 982). Gleiches gilt bei einer Flucht des Täters (BGH, Beschl. vom 30. März 1977 - 3 StR 75/77 -). Wenn die Angeklagte hier nur in der Absicht geflüchtet ist, sich der Strafe zu entziehen, noch dazu aus Angst vor einer hohen Freiheitsstrafe, läßt ein solches Verhalten nicht bereits auf eine rechtsfeindliche Gesinnung, auf völlige Uneinsichtigkeit oder auf einen sonstigen mit der Straftat in Zusammenhang stehenden besonderen Persönlichkeitsmangel schließen. Anders könnte die Sache liegen, falls es der Angeklagten etwa darauf angekommen sein sollte, weitere Straftaten - vor allem im Umgang mit Betäubungsmitteln - zu begehen. Da das Urteil der Strafkammer Anhaltspunkte in dieser Richtung nicht aufzeigt, sondern lediglich die Tatsache der Flucht als einen Strafschärfungsgrund ansieht, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
Auch über die Einziehung ist neu zu entscheiden. Hierzu gehört eine genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel und mithin die Angabe der von der Anordnung betroffenen Menge (BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1978 - L StR 60/78 - und vom 24, August 1978 - 4 StR 433/78 -; Schmidt, aa0. S. 8 m.w.Nachw.).
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Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.
Schumacher willms Müller Maier Räfle