Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 27.04.1976 – 5 StR 122/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Ok

5 StR 122/76 27:4. 76

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Maler Helmut T «EEE aus HD. geboren am ED 13.9 in Dein >=: Ce.

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.April 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |

Rechtsanwalt Dr .e aus B>

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.0Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

1. Die Rüge der Verletzung des §§ 338 Nr.6 StPO bleibt erfolglos.

In der Hauptverhandlung vom 2.Oktober 1975 beschloß das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft des Angeklagten und seines Verteidigers: "Die Öffentlichkeit wird gemäß § 172 Nr.2 GVG im Rahmen der Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen." Der Beschluß wurde ausgeführt, der Sachverständige Dr.K@@® unter Ausschluß der Öffentlichkeit zum Lebensgang und zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die Begründung des Beschlusses den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG - noch - gerecht.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof einen stillschweigenden Hinweis auf den verhandelten Gegenstand auch dann nicht ausreichen lassen, wenn - wie hier - der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und die Zuhörerschaft offen zutage lag. Indessen kann weder eine erschöpfende Begründung verlangt noch erwartet werden, daß der Beschluß den genauen Wortlaut des Gesetzes wiedergibt. Es genügt, daß die Entscheidung taus sich heraus verständlich" ist (BGH in VRS 37,62), daß sie "wenigstens einen allgemeinen Anhalt für den Ausschließungsgrund" bietet (BGHSt 1,334,336). Hier ließ die Fassung des Beschlusses keinen Zweifel daran, daß die Strafkammer die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 172 Nr.2 GVG bejaht hatte.

2 32

Der Beschwerdeführer meint weiter, "ob und warum eine Ausschließung der Öffentlichkeit erforderlich ist", müsse das Gericht "selber abwägen und dann mitteilen". Hieran ist richtig, daß die Strafkammer das Interesse an der Öffentlichkeit der Verhandlung pflichtgemäß gegen die schutzwürdigen Belange des Angeklagten abzuwägen hatte. Daß dies geschehen ist, brauchte in dem Beschluß nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden. Gleichwohl mag sich ein Hinweis, der dem letzten Halbsatz des § 172 Nr.2 GVG Rechnung trägt, empfehlen.

Dagegen kann die Mitteilung der einzelnen "yUmstände aus dem persönlichen Lebensbereich (des Angeklagten)" nicht erwartet werden. Einmal werden solche Umstände dem Gericht in Öffentlicher Verhandlung oft nicht bekanntgegeben werden. Zum anderen würde ihre Mitteilung im Beschluß den Zweck, der mit ihm verfolgt wird, in der Regel von vornherein vereiteln, denn der Beschluß ist grundsätzlich öffentlich zu verkünden (§ 174 Abs.1 Satz 2 GVG).

2. Auf die Sachrüge hin hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang überprüft.

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Zumessungserwägungen, die den maßvollen Strafen zugrunde liegen.

Sarstedt Schnidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte