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BGH Entscheidung vom 16.02.1960 – 5 StR 635/59

5. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Versicherungsvertreter Franz-Heiner O0

aus He, geboren am EEE 1917 in raum,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisinn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach dem l.September 1959 erlittene Untersuchungshaft - saweit sie drei Monate übersteigt - auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklaste ist wegen Betruges in sechs Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils ir Rückfalle begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu sieben Geldstrafen verurteilt worden,

Seine Revision greift dieses Urteil mit einer Verfahrensrüge in v"llem Umfange und mit der Sachrüge in den Fällen 1,2,3,6 und 7 an. Das Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

l. Fehl geht die Beanstandung, das Landgericht habe die Öffentlichkeit mit Unrecht ausgeschlossen,

Die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Grund des § 172 GVG ist eine Maßnahme, die der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Sie kann daher im allgemeinen nur dann mit Erfolg angefochten verden, wenn der Gerichtsbeschluß, auf dem sie beruht, erkennbar durch einen Rechtsmangel bei Ausübung des Ermessens beeinflußt ist. Dafür bietet die FTntscheidung des Landgerichts aber keinen Anhalt. Die Öffentlichkeit ıst "wegen Gefährdung der Sittlichkeit" ausgeschlossen worden. Diese Voraussetzung hat ersichtlich auch vorgelegen, denn in fast allen Betrugsfällen sind die intimen Beziehungen der geschädigten Trauen zum Angeklagten erörtert worden.

Im übrigen ist der Verfahrensangriff auch deshalb unverständlich, weil nach der Sitzungsniederschrift der Verteidiger (derselbe, der diese Rüge jetzt erhebt) die Ausschließung der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht selbst beantragt hatte,

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revisirn Sind unzulässig. Der Beschwerdeführer wendet sich nur gegen die Feststellungen des Urteils oder versucht, die beweiswürdigung des Landgerichts, die weder einen Yiderspruch noch einen Denkfehler enthält, durch eine andere zu ersetzen. Dabei verkennt er insbesondere, daß denkg°setzlich mögliche Folperunsen des Tatrichters im

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Revisionsrechtszuge nicht nachzeprüft werden.

Die Untersuchung auf die allgemeine Sachrüre hat ebenfalls keine durchrreifenden Rechtsbedenken ergeben. Das gilt auch, soweit die getäuschten Frauen der Karls-- ruher Lebensversicherunfsgesellschaft gegenüber Verpflichtungen übern 'nmen haben, in der irrigen Meinung, der Angeklagte werde die monatlichen Versicherungsprämien

zahlen.

a) Der Vermögensschaden besteht hier darin, daß die Getäuschten für lanse Zeit in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt w rden sind, obwohl sie - als alleinstehende Frauen - für die Gegenleistung (Lebensversicherung) keine Verwendung haben (vgl. RGSt 75,49,51; BGH 5 StR 353/58 v'm 16.September 1958).

b) Der Vermögensschaden der Versicherungsnehmerinnen und der vom Angeklagten erstrebte Vermögensvorteil decken sich auch. Nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe beabsichtigte der Angeklagte nämlich, der von ihm vertretenen Lebensversicherungszgesellschaft einen Vermösensvorteil zu verschaffen, Ersichtlich lag ihm daran, für seine m"natlichen Festbezüge von insgesamt 550 DM (UA S.7) Leistungen aufzuweisen. Daß er nebenher n:ch den Zweck verfolgte, für sich selbst die Abschlußprovision zu erlangen, besagt nichts dagegen, Denn der erstrebte Bereicherungszweck braucht nicht der ausschließliche oder alleinige Beweggrund der Handlung zu sein. Im übrigen war der dem Angeklagten verbliebene Gewinn auch verhältnismäßig geringfügig (vel. UA S.42), weil der Beschwerdeführer - um die Täuschung wirksam zu machen - die erste Versicherungsprämie stets aus eigener Tasche gezahlt hattc.

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Da such sonst keine Rechtsfehler zu erkennen waren, mußte die Revision entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts in vollem Umfange verworfen werden.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Schmitt