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BGH Urteil vom 20.09.1977 – 1 StR 479/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 479/77 URTEIL UTBEx

in der Strafsache

gegen

1. den Glaser Jürgen K EEE „aus St. IeiiB-REB,

geboren am BR. EEE 1953 in Ho, zur Zeit in Haft,

2. den Kraftfahrer Wolfgang H EEE „aus St. Leiil-R@B, geboren am WB. WB 1953 in RE, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

PA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 1977, an der teilgenommen haben;

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ne als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ep aus ED als Verteidiger des Angeklagten Ka. Rechtsanwalt ED aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Hs, Justizangestellter a» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt :

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

T Sr

Die Strafkammer hat den Angeklagten K EEE wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten und Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und den Angeklagten FR mn wegen

sexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.

I.

Revision des Angeklagten Kup

1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Kaum hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die Verurteilung wegen Entführung wider Willen. Zum äußeren Tatbestand des § 237 StGB gehört, daß der Täter die Frau in eine hilflose Lage verbringt, in der sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist, und daß er die durch die Entführung entstandene Lage der Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt (BGHSt 24, 90; BGH, Urteile vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72 - und vom 6. November 1973 = 1:StR 482/73 -; vgl. auch BGH GA 1966, 310; BGHSt 22, 178 zu § 236 a.F. StGB). Dabei kann das Verbringen in eine hilflose Lage auch darin liegen, daß der Täter, der ein Mädchen mit seinem Kraftwagen nach Hause bringen will, von dem vereinbarten Weg abweicht und zur Vornahme von Unzuchtshand-

lungen eine abgelegene Stelle aufsucht, sofern sich hierdurch die Lage des Mädchens, insbesondere die ihr gegebene Möglichkeit der Verteidigung, entscheidend verschlechtert (BGH GA 1968, 246). Diese Voraussetzungen hat die Strafkamnmer einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte war von der auch nachts befahrenen B 3 in einen zur Tatzeit völlig einsamen, inmitten von Weinbergen gelegenen Bereich abgebogen, wo das Tatopfer von niemandem Hilfe erlangen konnte (UA S. 5, 11). Sie war erst hier dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten schutzlos preisgegeben. Auch zur inneren Tatseite hat der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen getroffen.

Da der Angeklagte den Vorsatz, mit seiner Beifahrerin gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen, bereits vor dem Abbiegen gefaßt hatte (UA S. 5), kommt es nicht auf die Frage an, ob ein späterer Entschluß zur Vornahme von Unzuchtshandlungen unter Ausnutzung der entstandenen hilflosen Lage genügt hätte (s. hierzu einerseits BGH bei Dallinger MDR 1970, 197; BGH NJW 1972, 647 Nr. 22; anderseits BGHSt 24, 90; Dreher NJW 1972, 1641; unentschieden BGH, Urteil vom 7. November 1972 - 1 StR 483/72).

2. Auch die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Zweifein keinen Anlaß. Daß die Strafkammer sich mit Rücksicht auf die Anwendung von § 21 StGB allein für die Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB, dagegen nicht für die Annahme eines minder schweren Falles i.S. von § 177 Abs. 2 StGB entschieden hat, lag im Bereich der tatrichterlichen Ermessensfreiheit. Der Tathergang als solcher bot für die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens keinerlei Anhaltspunkte.

Die Voraussetzungen für die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Kraftfahrzeugs (§ 74 Abs. 2 StGB) sind ebenfalls einwandfrei dargetan.

II.

Revision des Angeklagten I]

Auch bei dem Angeklagten How läßt die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist nach dem negativen Ergebnis der Überprüfung des Angeklagten auf Blutalkohol (UA S. 8) nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer lediglich von einer gewissen alkoholbedingten Enthemmung des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen ist, eine erhebliche Beeinträchtigung seines Einsichts- oder Steuerungsvermögens Jedoch ausgeschlossen hat (UA S. 14). Ebenso unbedenklich sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Nichtannahme eines minder schweren Falles gem. § 178 Abs. 2 StGB begründet.

Ein entscheidungserheblicher Mangel des Urteils ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß das Landgericht bei dem Angeklagten Heiw die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausdrücklich erörtert hat. Nach Lage der Sache waren besondere Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten, die eine Aussetzung der Strafvoll-

streckung nach § 56 Abs. 2 StGB hätten rechtfertigen können, offensichtlich nicht gegeben.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Kuhn