Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Entscheidung vom 11.07.1967 – 1 StR 290/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in der Strafsache
gegen
den früheren kaufmännischen Angestellten Mx PD aus FAME, zchoren m EEE 1904 in KU
(Westpr.), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kind.
- 2. Ad
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genceralbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 11. Juli 1967 einstimmig beschlossen:
I, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nünchen I vom 31. Januar 1967 stellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels, an eine andere Strafkammer dos Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründes
ey
Das Urteil kann im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Dice Strafe: von acht Jahren Zuchthaus für die nicht besonders intensive Tat (S. 34 u) eines 62 Jahre alten Mannes weicht erheblich von vergleichbaren Strafbemessungen ab. Angesichts dessen hätten dic Urteilsgründe die Abweichung unter den Gesichtspunkten der Schuldangemessenkeit an den Besonderheiten des Fallcg verständlich machen müssen (vgl. auch BGH LU StPO § 267.Abs. 3 Nr. 22). Das ist hier nicht genügend geschehen. Zuder lassen die Zumessungsgründe nicht erkennen, ob und inwieweit dem § 51 Abs. 2 StGB (8. 28, 32 UA) und der insoweit gegebenen Milderungsmöglichkeit Rechnung ge-
tragen spruch
Dic Urteil keinen
Seibert
werden sollte. Das Urteil war daher im Strafausaufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 StPO), _
weitergehende Revision ist zu verwerfen, da das im übrigen auf Grund der Revisionsbegründung
Rechtsfchler aufgezeigt hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Kirchhof TLoesdau
Mai Pikart