Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 19.04.1977 – 1 StR 133/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 133/77 URTEIL 19/4 77 .
in der Strafsache gegen
1. den Soldaten der US-Armee Jimmi Robert G EEE» aus N@-UWW, geboren an @. EEE 1950 in TB (USA),
2. den Soldaten der US-Armee Glen Waine J aus N@-UWM, geboren am @. EEE 1951 in (USA),
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in
der Sitzung vom 19. April 1977, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof
Loesdau, Pikart,
Dr. Woesner, Herdegen
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEEEEEED 2: GEEEEEEEEEEEEEEED als Verteidiger des Angeklagten CB,
Rechtsanwalt EB aus u Eu Untervollmacht für die Rechtsanwälte Dr. und EB aus
als Verteidiger des Angeklagten Je, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AS
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen zum außerehelichen Beischlag, Entführung gegen den Willen der Entführten und Freiheits-
beraubung je zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt,
Der Angeklagte CE rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Angeklagte Je erklärt, daß er die Verletzung sachlichen Rechts geltend mache; er bringt aber auch vor, daß ein Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. Bl. 6 der Revisionsbegründung).
Beide Rechtsmittel sind erfolgreich. I. Die Revision des Angeklagten Ci:
. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.
Eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten setzt voraus, daß das Tatopfer durch die Entführung in eine hilflose Lage gerät. Die strafrechtlich erhebliche Kausalität kann erst beginnen, wenn das Tatopfer durch tatbestandsmäßig-vorsätzliches Handeln vom bisherigen an einen anderen Aufenthaltsort verbracht wird. Befindet es sich schon vor Beginn des tatbestandsmäßigen Handelns in einer Lage, in der es dem ungehemmten Einfluß des Täters nicht weniger preisgegeben ist als an dem Ort, an den es durch solches Handeln verbracht wird, scheidet ein Vergehen der Entführung gegen den Willen der Entführ-
ten aus (BGH GA 1966, 310; 1968, 246; Dreher, StGB 37. Aufl. § 237 Rdn. 2; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 236 Anm. 2). Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Zeitpunkt des Beginns der Entführung nicht eindeutig zu bestimmen sei, obgleich die Äußerung JB, er und CEEEEB hätten "von Anfang an... Liebe vorgehabt" (UA
S. 8), dafür spricht, daß die Angeklagten auch von Anfang an die Mädchen an einen Ort bringen wollten, an ‚dem sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben waren.
Es ist möglich, so wird im angefochtenen Urteil ausgeführt, daß die Angeklagten "erst unterwegs" (UA S. 25), "nachdem sie am Rastplatz neben der B 10 kurze Zeit angehalten hatten", den Entschluß faßten, "an eine einsame Stelle zu fahren, um dort sich den Mädchen auch gegen deren Willen sexuell zu nähern" (UA S. 24; vgl. auch UA S. 6). Wird von dieser Möglichkeit ausgegangen, so muß die Frage beantwortet werden, ob in dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagten den Entführungsvorsatz faßten, die Lage des Opfers noch wesentlich besser war als am Ort der Vergewaltigung. Das erfordert eine Betrachtung der tatsächlichen Umstände und eine Erörterung der Frage, welche Möglichkeiten, sich dem Einfluß der Angeklagten zu entziehen, dem Tatopfer durch die Weiterfahrt auf einen Feldweg verlorengegangen sind. Es genügt nicht, daß die Strafkammer vermutet, auf der B 10 wäre es den Angeklagten "kaum" möglich gewesen, eine Vergewaltigung zu begehen (UA S. 25).
Der Mangel ausreichender Feststellungen zum Tatbestand der Entführung gegen den Willen der Entführten zwingt, weil die Annahme von Tateinheit zwischen diesem _ Delikt und den übrigen Straftaten nicht zu beanstanden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
II. Die Revision des Angeklagten JB:
Die Verfahrensrüge kann unerörtert bleiben. Die Sachbeschwerde greift aus den Gründen durch, die unter I. dargelegt sind.
III. Zur materiellen Rechtslage bemerkt der Senat:
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Verurteilung wegen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen unrichtig. Das zum Beischlaf genötigte Tatopfer konnte "wegen der erlittenen Schmerzen" und wegen seiner "durch die Abwehrhaltung bedingten körperlichen Anstrengung" dem erneuten Geschlechtsverkehr keinen weiteren Widerstand mehr entgegensetzen (UA S, 11). Die Angeklagten hatten es auf Grund der bereits angewendeten Gewalt so in der Hand, daß es einer zusätzlichen Einwirkung auf seinen Willen nicht mehr bedurfte, Auch die weiteren Beischlafsakte waren infolgedessen durch Gewalt dem Tatopfer abgenötigt. Bei dem
gesamten Vorgang handelte es sich um ein einheitliches zusammengehöriges Tun der Vergewaltigung durch Anwendung von Gewalt.
Pfeiffer Loesdau Pikart
Dr. Woesner Herdegen