Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 24.05.1977 – 5 StR 257/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WERE BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Strafsache gegen l. 2% 3. hi, 5. 6. 7. B.
wegen fortgesetzten Vergehens gegen die Marktordnung
%
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt (EM zus a
als Verteidiger des Angeklagten AGD ,
Rechtsanwalt ED :.: : HD
als Verteidiger des Angeklagten HD ,
Rechtsanwalt «EEE aus HD
als Verteidiger des Angeklagten PD ‚
Justizangestellte «ED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten a2,
dw. GEBE ın: GB viri das Urteil des
Landgerichts in Hamburg vom 28.Juni 1974 aufgehoben.
Die genannten Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer fallen der Staatskasse zur Last.
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Die Angeklagten sind für erlittene Untersuchungshaft und für angeordnete Beschlagnahmen zu entschädigen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Angeklagten haben in der Zeit von März bis Juni 1973 Butterreinfett, das die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette oder die zuständige Interventionsstelle eines anderen EWG-Mitgliedstaates auf Grund der Verordnung (EWG) Nr.349/73 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft verkauft hatte, zweckwidrig verwendet, ohne dies der zuständigen Interventionsstelle vorher anzuzeigen.
Das Landgericht hat die Angeklagten iD un: EEE
wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Vergehens gegen § 31 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (M0OG) in Verbindung mit § 392 Abs.2 der
Reichsabgabenordnung und die Angeklagten geumEp, «EEE, u, «u, Bun EB wegen fortgesetzter
Beihilfe zu diesem Vergehen verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügen, führen zum Freispruch,
Nach § 31 Abs.1 MO0G in der zur Tatzeit geltenden (ursprünglichen) Fassung waren die Straf- und Bußgeldvorschriften der Reichsabgabenordnung, soweit sie sich auf Steuern und Steuervorteile beziehen, auf besondere Vergünstigungen (§ 6), Interventionen (§ 7) und Abgaben (§ 8 Abs.1 Nr.2 und 3), die nach Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder nach Rechtsverordnungen auf Grund des MOG gewährt werden oder zu erheben sind, entsprechend anzuwenden.
Diese entsprechend anzuwendenden Vorschriften über Steuerhinterziehung setzen einen öffentlichrechtlichen Anspruch voraus, gegen den sich der Verkürzungsangriff richtet. Privatrechtliche Ansprüche des Fiskus werden durch sie nicht geschützt. Das gilt auch für den Unterlassungstatbestand des § 392 Abs.2 AO aF. Er ist nach allgemeiner Auffassung
nur ein Unterfall des Bewirkens einer Steuerverkürzung nach § 392 Abs.1 AO aF. Gegenstand der Verkürzungshandlung ist auch hier ein bestehender Steueranspruch.
Hiernach könnten die Angeklagten sich durch Nichtanzeige der beabsichtigten Zweckentfremdung nur strafbar gemacht haben, wenn die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes nach den zur Tatzeit geltenden Vorschriften einen öffentlichrechtlichen Anspruch der EWG oder der Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages begründet hätte.
Aus dem MOG und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergab sich im Tatzeitraum ein solcher Anspruch nicht. Er ist erst durch § 7 der Verordnung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen und an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch) vom 26.März 1974 (BGBl I 790) eingeführt worden. Danach haben der Käufer und jeder gewerbliche Nacherwerber für die zweckwidrig verwendeten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen dem im Zeitpunkt der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten Verkaufspreis zu zahlen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle (jetzt: Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung) setzt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Verordnung galt aber zur Tatzeit noch nicht.
Damals war der Verkauf von Butterreinfett zu herabgesetzten Preisen in den Richtlinien des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Absatz von verbilligter Butter für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett vom 13.Februar 1973 (BAnz.Nr.32 vom 15.Februar 1973) geregelt. Diese Richtlinien waren keine Rechtsnormen. Sie enthielten nur eine Verwaltungsanweisung
ne
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und eine Ausschreibung (Aufforderung zur Abgabe von Angeboten), Ihr Inhalt ergibt, daß die Verwendung des billig abgegebenen Butterreinfettes zu dem in der EWG-Verordnung Nr.349/73 genannten Zweck nur durch vertragliche Bindungen gesichert werden sollte.
Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß schon die EWG-Verordnung Nr.349/73 im Fall einer zweckwidrigen Verwendung des Butterreinfettes einen Anspruch auf Erstattung des Preisunterschiedes begründet habe, denn es hält die Regelung dieser Verordnung auch insoweit für "erschöpfend" (UA S.130). Dem steht jedoch der Wortlaut der Verordnung entgegen. Diese hat die Kontrolle über die Verwendung des Butterreinfettes nur in den Grundzügen geregelt und ihre nähere Ausgestaltung sowie die Festsetzung von Sanktionen für die zweckwidrige Verwendung den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. u.a. Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 12). Indessen braucht der Senat über die Auslegung der Verordnung nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die EWG-Verordnung Nr.349/73 einen derartigen Anspruch begründet hätte, würden die Angeklagten sich nicht nach § 31 Abs.1 M0G aF in Verbindung mit § 392 Abs.2 AO aF strafbar gemacht haben, weil es insoweit am Vorsatz fehlt.
Zum Inhalt des Vorsatzes der Steuerhinterziehung gehört - auch im Fall der entsprechenden Anwendung des § 392 Abs.2 AO aF -, daß der Täter den bestehenden bestimmten Steueranspruch kennt und ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will (BGHSt 5,90,92). Das Landgericht setzt sich in den Urteilsgründen eingehend mit der inneren Tatseite auseinander, Es stellt fest, alle Angeklagten hätten gewußt, daß sie gegen die bestehende Rechtsordnung verstießen. Sie seien sich bewußt gewesen, daß die zweckwidrige Verwendung des unter Gewährung von Vergünstigungen hergestellten Butterreinfettes und das Unterlassen einer Anzeige bei der Einfuhr- und Vorratsstelle Unrecht darstellte (UA S.66).
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Das Landgericht hat aber keinem der Angeklagten nachweisen können, er habe gewußt oder die Möglichkeit sich vorgestellt und gebilligt, daß die zweckwidrige Verwendung des Butterreinfettes nach den zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften einen nicht nur auf vertraglichen Bindungen beruhenden Anspruch der EWG oder der Bundesrepublik Deutschland auslösen würde, der die angeklagten oder ihre Vorlieferanten verpflichtete, den Unterschied zwischen dem damals gültigen Interventionspreis und dem für die Sonderaktion festgesetzten
Verkaufspreis auszugleichen.
Die Feststellungen bieten auch keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten insoweit leichtfertig gehandelt haben, mithin eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Abs.1 MOG in Verbindung mit § 404 AO aF begangen haben könnten.
Daß eine neue Verhandlung zu weiteren Feststellungen führen könnte, die die Angeklagten belasten, hält der Senat angesichts der erschöpfend angeführten Einzelumstände für ausgeschlossen. Er spricht die Angeklagten daher frei (§ 354 Abs.1 StPO).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467 Abs.1 StPO und aus den 8§ 2 ff StrEt.
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen zu
verwerfen, jedoch die gegen die Angeklagten >, RE , «EEE, | und EEE verhängten Geldsdrafen
wegfallen zu lassen.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte