Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 10.05.1977 – 5 StR 249/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 249/77 yo
m:5:77
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Lothar Pb zu: SCHE,
geboren am EEE 19:3 ir Eee (Sudetenland), - Sachbezeichnung: NER u.a. -
wegen Betruges u.a.
zv
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10.Mai 1977 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Pg> wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2.November 1976 aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Ausweislich der Sitzungsniederschrift (B1.IV/620, 621 d.A.) ist der Angeklagte Pi nach den Ausführungen seines Verteidigers nicht danach befragt worden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen habe. Auch ist ihm sonst nicht das letzte Wort erteilt worden. Dieser Verfahrensvorgang ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S. des § 274 Abs.1 StPO, der nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin, wonach der Angeklagte das letzte Wort gehabt hat (B1.1V/828,828 R d.A.), muß deshalb
unberücksichtigt bleiben (BGHSt 13,53,59; 22,278,280). Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil hier beruhen; es war daher aufzuheben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Fuhrmann