§ 326 Schlussvorträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 23.01.1978 – 4 StR 668/78
- BGH, 10.05.1977 – 5 StR 249/77
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.