Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 326 Schlussvorträge

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

§ 325 § 327