§ 326 Schlussvorträge
Stand: 10.06.2019
Nach dem Schluß der Beweisaufnahme werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein Verteidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerdeführer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 326 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.01.1979 – 4 StR 668/78
- BGH, 10.05.1977 – 5 StR 249/77
- BVerwG, 16.03.2004 – 2 WD 3.04Zitiert von 26
- AG Rendsburg, 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.