Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 19.04.1977 – 5 StR 191/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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94:77 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Sozialpädagogen Rolf-Dieter B m
aus SB. geboren an EEE 1941 in zeug,
wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. |
Der 5.Strafsenat des Rundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesamwalts am 19.April 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flenshurg vom 22.0ktober 1976 gemäß § 359 Ans. StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2, Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanval“ hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Die Rüge aus § 169 GVG i.V. mit § 338 Nr.6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom >1.0ktober 1976 sei nach einem Ausschluß der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung zwar beschlossen, dieser Beschluß jedoch nicht ausgeführt worden; auch weiterhin sei deshalb in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt worden.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift,auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Dort heißt es nach dem beschlossenen Ausschluß der Öffentlichkeit: 'Der Zuhörerraum wurde geräumt. Es wurde in nichtöffentlicher Sitzung weiterverhandelt.' Die Sitzungsniederschrift weist dann den Beschluß aus: 'Die Öffentlichkeit wird wiederhergestellt. Es soll in öffentlicher Verhandlung weiterverhandelt werden. ' Einen Vermerk darüber, daß dieser Beschluß ausgeführt, daß also tatsächlich in öffentlicher Sitzung verhandelt wurde, enthält die Niederschrift jedoch nicht. Damit ist der Verfahrensverstoß bewiesen. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die
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besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlich keit, sondern auch dessen Ausführung (BGH 3 StR 102/69
vom 8.Oktober 1969 bei Herlan in GA 1971,34). Da auch kein. offensichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vorliegt, können die anderslautenden dienstlichen Erklärungen nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muß deshalb schon aus diesem Grunde aufgehoben werden, und zwar im ganzen; der Verfahrensmangel erfaßt das Urteil nicht nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils, sondern insgesamt.
In der erneuten Hauptverhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, was die Verurteilungen wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung betrifft, eindeutige und nähere Feststellungen zu treffen, insbesondere zur Frage etwaigen Verbotsirrtums und dessen Vermeidbarkeit (vgl. BGH in NJW 1976,1949)."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann