Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Beschluss vom 25.04.1989 – 4 StR 153/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 _ StR 153/89 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
su. scvoren
Stefan Ferdinand KEEDB au am EEE 1965 in 1,
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. April 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 11. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. ,
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der erhobenen Verfahrensbeschwerde Erfolg. ze
Das Landgericht hatte in der Sitzung vom 9. November 1988 "für die Dauer der Erstattung des Gutachtens" der Sachverständigen die Öffentlichkeit nach § 171 b GVG ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer erklärt, daß die öffentlichkeit nach der Erstattung des Gutachtens nicht wieder herge-
stellt worden sei. Dieser Vortrag wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Zu den wesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO gehört die Feststellung, daß die Öffentlichkeit wieder hergestellt worden ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77, bei Holtz MDR 1977, 810). Da das Protokoll eine solche Feststellung nicht enthält, erweist sich die Verfahrensrüge als begründet. Damit unterliegt das Urteil gemäß § 338 Nr. 6 StPO der Aufhebung.
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