Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.04.1979 – 2 StR 75/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 75/79 BESCHLUSS ‚0.4.70
in der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Norbert Otto R EB aus DEEEEEEEEEEEED-GE, geboren an MED 1943 in LEE Oberbayern, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
10 August 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Rüge aus § 169 GVG iVm § 338 Nr. 6 StPO dringt durch.
Die Revision behauptet, in der Verhandlung vom 7. Juli 1978 sei nach einem Ausschluß der Öffentlichkeit deren Wiederherstellung zwar beschlossen, dieser Beschluß jedoch nicht ausgeführt worden; auch weiterhin sei deshalb in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt worden.
Diese Behauptung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift, auf den sich die Revision beruft, bestätigt. Danach wurde die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen Sa und SIEB ausgeschlossen. Nach Abschluß der beiden Vernehmungen heißt es im Protokoll:
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"Die Zeugin wurde entlassen.
Beschluß: Die Öffentlichkeit wird wieder hergestellt. Auf Befragen des Vorsitzenden erklärte sich der Angeklagte. Es erging Beschluß: Die Hauptverhandlung wird unterbrochen und fortgesetzt am ...." (Bl. 525, 526 d.A.).
Einen Vermerk darüber, daß der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit ausgeführt, daß also tatsächlich in öffentlicher Sitzung weiter verhandelt worden ist, enthält die Niederschrift nicht. Damit ist der Verfahrensverstoß bewiesen. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des § 274 StPO gilt, gehört nicht nur der Beschluß über die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, sondern auch dessen Ausführung (BGH bei Herlan, GA 1971, 34; BGH, Beschl vom 19. April 1977 - 5 StR 191/77 -). Da auch keine offe sichtliche Lücke der Verhandlungsniederschrift vorliegt, können die dienstlichen Erklärungen nicht berücksichtigt werden.
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
-h-Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, zur Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eingehendere Feststellungen zu treffen.
Schumacher Wwillms Kirchhof
Mösl Müller