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BGH Beschluss vom 16.12.1976 – 4 StR 281/76

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG durch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG durch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.

BGH, Beschl. vom 16. Dezember 1976 - 4 StR 281/76 - AG Hagen OLG Hamm

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 281/76 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

den Kraftfahrer Erich SED aus cuD- Te, dort geboren am ED 193>,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

dl

GR

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Dr.Dr.Spiegel, Hürxthal und Zipfel

beschlossen:

I. Die Verfolgungsverjährung wird nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG durch die Anordnung, ein bestimmtes Gutachten eines bestimmten Sachverständigen einzuholen, unterbrochen, nicht erst durch die die Anordnung nur wiederholende Aufforderung des in der Anordnung genannten Sachverständigen.

II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse,

Gründe§

I. Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 10. Juli 1975 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 18 Abs. 5 StVO eine Geldbuße in Höhe von 10 DM verhängt, weil er am 10. April 1974 mit seinem Lastkraftwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit fahrlässig um 3 km/h überschritten hat.

Die Stadt Hagen hatte am 25. Juni 1974 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, Auf seinen Einspruch hatte das Antsgericht am 1. August 1974 Termin zur Hauptverhandlung auf 31, Oktober 1974 bestimmt und am 16. Oktober 1974 den Termin auf 7. Januar 1975 verlegt. Damit ist die Verjährungsfrist, die bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate beträgt (§ 26 Abs. 3 StVG), bis zu diesem Zeitpunkt jeweils wirksam unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 und 11 OWiG).

In der Hauptverhandlung vom 7. Januar 1975 hat das Amtsgericht folgenden Beschluß verkündet:

"4) Der heutige Termin wird vertagt.

2) Es soll ein Gutachten der Firma KB Sarüber eingeholt werden, welche Geschwindigkeit die Tachometerscheibe ausweist und ob sich aus der Tachometerscheibe Anhaltspunkte ergeben, daß die Geschwindigkeit auf der Tachometerscheibe nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entspricht,

3) Neuer Termin von Amts wegen."

Am 1o. Januar 1975 verfügte der Richter die Übersendung der Akten an die Firma Ku "mit ser Bitte, ein Gutachten gemäß dem Beschluß Bl. 33 der Akten anzufertigen." (Aus Bl. 33 der Akten ergibt sich der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluß). Nach Eingang des Gutachtens am 27. Februar 1975 ist am 7. April 1975 neuer Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts - zur Klärung des Begriffs "Beauftragung" in § 33 Abs, 1 Nr. 3 OWiG - zu ermöglichen, Es sieht sich jedoch an einer Entscheidung in der Sache selbst durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22, Oktober 1975 (NJW 1976, 158) gehindert; unter Zugrundelegung dieser Entscheidung müßte das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung mit Ablauf des 6. April 1975 eingestellt werden.

Das Oberlandesgericht will eine verjährungsunterbrechende Wirkung erst der richterlichen Verfügung vom 40. Januar 1975, nicht bereits dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnenden Beschluß vom 7, Januar 1975 zuerkennen mit der Folge, daß die Verjährung durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 7. April 1975 noch rechtzeitig unterbrochen worden wäre, Es vertritt die Auffassung, erst aus der den Sachverständigen unmittelbar ansprechenden Verfügung ergebe sich der Adressat des Auftrags; es will auch deshalb dem anordnenden Beschluß keine verjährungsunterbrechende Wirkung zusprechen, weil die Frage der Verjährungsunterbrechung nicht gleichmäßig, einfach und klar beantwortet werde, wenn in der einen Sache durch die Entschließung zur Gutachteneinholung, in der anderen durch die konkrete Auftragserteilung an einen erst später ausgewählten Sachverständigen die Verjährung unterbrochen werden könnte,

Das Bayerische Oberste Landesgericht hingegen sieht die Beauftragung eines Sachverständigen bereits in der Anordnung, einen Sachverständigen zuzuziehen, jedenfalls dann, wenn sich die Zuleitungsverfügung auf die Ausführung des Beschlusses beschränkt,

Der Generalbundesanwalt hat sich der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm angeschlossen.

II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt (§ 79 Abs. 3 OWiG; BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).

III. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, der auch Lackner (StGB 10. Aufl. § 78 c Anm. 2 c) zustimmt. Die Beauftragung des Sachverständigen i.S. des 8 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG liegt bereits in der Anordnung, das Gutachten eines Sachverständigen zu einem bestimmten Beweisthema einzuholen, ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Auftrag den Sachverständigen erreicht (Göhler OWiG, 4. Aufl. 8 33 Anm. 2C und Rotberg OWiG, 5. Aufl. 8 33 Rdn. 8). Aus der Nichterwähnung des Wortes "Anordnung" in § 33 Abs. 1 Nr. 3 OWiG (im Gegensatz zu § 33 Abs, 1 Nr. 1 und 2) kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden (a.A. Rebmann-Roth-Herrmann, OWiG § 33 Rdn. 24). Denn in jeder Beauftragung liegt zugleich eine Anordnung. Der in der Hauptverhandlung verkündete Beschluß, der im vorliegenden Falle die Anordnung enthält, ist die maßgebende, zudem bereits nach außen hervorgetretene Beauftragung, nicht - wie das Oberlandes-

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gericht meint - ein bloßes im Vorfeld der Beauftragung liegendes Internum. Keine entscheidende Bedeutung hat der Wortlaut des Beschlusses, daß "ein Gutachten der Firma KWEEEB eingeholt werden soll." Darin liegt nicht etwa nur eine Ankündigung einer Beauftragung, sondern dem Sinn des Beschlusses entsprechend die Beauftragung selbst, aus der sich auch der Adressat ergibt,

Die am 10. Januar 1975 durch den Richter selbst verfügte Aktenzusendung an die Gutachterstelle mit dem Zusatz "mit der Bitte, ein Gutachten gemäß dem Beschluß Bl. 33 der Akten anzufertigen" diente nur der geschäftsmäßigen Durchführung des Gerichtsbeschlusses, die ebenso von einer anderen Person als einem Richter hätte vorgenommen werden können. Die Zuleitungsverfügung nimmt lediglich auf den Beschluß Bezug, ohne ihn irgendwie zu ergänzen oder zu ändern.

Soweit im Einzelfall zunächst die Erholung eines Gutachtens angeordnet wird, ohne einen Gutachter zu benennen, kann die Beauftragung allerdings erst in der die allgemeine Anordnung ergänzenden konkreten Verfügung gesehen werden, in der auch der Sachverständige bezeichnet wird. Wird in dem Übersendungsschreiben in Abänderung des Beschlusses ein anderer Sachverständiger beauftragt, so liegt eine neue Beauftragung vor. Im vorliegenden Falle enthält die Verfügung lediglich die Wiederholung der bereits in nicht ergänzungsbedürftiger Weise ausgesprochenen Beauftragung. Es berührt die Rechtsklarheit nicht, wenn die Verjährungs-

unterbrechung in einem Falle durch einen (verkündeten oder schriftlich niedergelegten)Beschluß, in einen anderen Falle durch ein Anschreiben an den Sachverständigen bewirkt wird, wenn der Zeitpunkt der Unterbrechung jeweils genau zu bestimmen ist,

Ob im Falle des § 33 Abs. 1 Nr. 6 OWiG die Unterbrechung der Verjährung nur durch das schriftliche Ersuchen selbst bewirkt werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, Die Fälle liegen nicht gleich. .

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IV. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Strafverfolgung verjährt. Das Verfahren muß daher eingestellt werden. Da es weiterer Feststellungen und rechtlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, kann der Senat über die Rechtsbeschwerde abschließend entscheiden (vgl. BGH LM GVG § 21 Nr. 3).

Mayr Börtzler Spiegel Hürxthal Zipfel