Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 21.10.1976 – 4 StR 510/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 510/76 BESCHLUSS U.A0. 2b
in der Strafsache
gegen
1. den Stapelfahrer Karl-Heinz VÜCEEEEEEEEEB aus PO, zeboren am ED 195. in SCEREEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Benno D WEB aus Nu, geboren am EEEREED 1954 in PD,
wegen Vergewaltigung u. a.
d?
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Oktober 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten V eu wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. April 1976
1. dahin geändert, daß im Falle SED (11 3 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung und im Falle Sc (II 4 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs entfallen,
2. in den gesamten den Angeklagten VE petrerfenden Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Taten mit den Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten VB an die Jugendkammer des Landgerichts Kaiserslautern zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten vom wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten DW gegen das genannte Urteil wird verworfen,
Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
2?
Gründe§
I. Verfahrensvoraussetzungen bezüglich des Ange-
klagten Ve
VER ist in den Fällen Fl und SCHE auch wegen Entführung, im Falle Sci auch wegen Hausfriedensbruchs verurteilt worden. Diese Straftaten sind nur auf Antrag verfolgbar (§ 238 Abs. 1, § 123 Abs. 2 StGB).
Die Verletzte K&ilhat wegen des gesamten Verhaltens des Angeklagten VB ihr gegenüber Strafanzeige erstattet und diese Erklärungen vor der Polizei eigenhändig unterschrieben (Bd. I 143, 146). Dies ist als schriftlicher Strafantrag zu werten (§ 158 Abs. 2 StPO).
Die Verletzte SW ist nicht aus eigenem Antrieb zur Polizeidienststelle gekommen, sondern "von dem Vater zur Dienststelle gebracht" worden (Bd. I 348). Sie hat die dort und später ergänzend (Bd. I 359) gemachten Angaben zwar eigenhändig unterschrieben, Ihr Wille, daß sie die Strafverfolgung des Angeklagten begehre, ist aber damit nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht worden,
Die Erklärungen, die die Verletzte Sci bei ihrem ersten Erscheinen bei der Polizei abgegeben hat (Bd. II 302), sind nicht von ihr unterschrieben, Die von ihr und ihrem Ehemann später abgegebenen ergänzenden Erklärungen (Bd. II 314, 316 R) sind zwar von diesen beiden unterschrieben, lassen aber den Willen, daß der Angeklagte wegen Hausfriedensbruchs verfolgt werden soll, nicht klar erkennen.
Den Akten kann nicht entnommen werden, daß in den
Fällen SB und SCHE auf andere Weise wirksam ein Strafantrag rechtzeitig (§ 77 b StGB) gestellt worden wäre.
II, Die Verfahrensrügen der beiden Angeklagten können nicht durchgreifen, Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschriftsatz vom 21. September 1976 gemacht hat.
III. Die Sachrügen der beiden Angeklagten
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten D EB erkennen.
2. a) Auch die Schuldsprüche für den Angeklagten ve sind in allen Fällen - von Entführung im Falle SC und von Hausfriedensbruch im Falle SCHE angesehen - rechtlich einwandfrei begründet. Auch insoweit stimmt der Senat der Auffassung des Generalbundesanwalts zu.
Insbesondere kann es nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß das Landgericht den Angeklagten im Anschluß an die insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. Glaesel und Dr. Poertner nicht für völlig schuldunfähig (§ 20 StGB) erachtet hat.
b) Die Aussprüche über die Rechtsfolgen der Taten des Angeklagten Vorberg können dagegen nicht bestehen bleiben.
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Wenn der Angeklagte wegen seiner als "schwere andere seelische Abartigkeit" zu wertenden "Triebanomalie" in der Weise für "behandlungsbedürftig" zu halten ist, daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für notwendig erachtet wird, dann hätte eine Strafmilderung gemäß § 21 in Verb. m. § 49 Abs. 1 StGB zum mindesten in Betracht gezogen und näher erörtert werden müssen. Umgekehrt, wenn für das eigenartige Tatgeschehen eine langjährige Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Angeklagten angemessen anzusehen ist, dann bedarf die Frage eingehender Erörterung, ob wirklich eine Anordnung gemäß § 63 StGB angebracht ist. Die bloße Anführung des Ergebnisses, zu dem beide Sachverständigen gelangt sind, reicht nicht aus, um die Beurteilung dieser Frage einwandfrei zu ermöglichen.
Mit dem Wegfall der Strafen (und der Unterbringung) entfällt von selbst auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch darüber wird die Jugendkammer, an die das Verfahren zurückzuverweisen ist, neu zu befinden haben,
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