Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 28.09.1976 – 5 StR 434/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5StR_434/76 ID 2P:9. 7
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Privatdetektiv Helmut N ER zu: "ou. geboren an EB :322 in rg.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28.September 1976 einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 18.Dezember 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO
a) in den Schuldsprüchen, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen, wegen Betruges in 714 Fällen, wegen versuchten Betruges in 2 Fällen, wegen Nötigung in 2 Fällen, wegen versuchter Nötigung in einem Fall, wegen Erpressung in 2 Fällen, wegen versuchter Erpressung in Tateinheit mit Betrug in einem Fall und wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes in 2 Fällen (Fälle 2 und 37 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, und
b) in sämtlichen Aussprüchen über die Rechtsfolgen der Taten
mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu
entscheiden hat.
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Gründe§
I. Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Vorsitzende am 8.0ktober 1975 anstelle der gemäß § 54 GVG von der Dienstleistung entbundenen Hauptschöffin TEMP den Hilfsschöffen Sb und nicht den Ergänzungsschöffen WB herangezogen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Hilfsschöffe, dessen Zuziehung als Ergänzungsschöffe angeordnet worden ist, stets für einen ausgefallenen Hauptschöffen heranzuziehen, gleichgültig ob der Verhinderungsgrund während der Hauptverhandlung oder vor ihrem Beginn eintritt (BGHSt 18,349,351; Senatsentscheidungen vom 20.März 1973 - 5 StR 43/73 - sowie vom 4.März 1975 - 5 StR 516/74 -; Urteil des BGH vom 28.0ktober 1975 - 1 StR 440/75). Es kommt hier nicht darauf an, wer bei Anwendung dieser Regel neuer Ergänzungsschöffe geworden und später an die Stelle des am 13.November 1975 ausgefallenen Hauptschöffen Wi getreten wäre. Die auf § 338 Nr.1 StPO gestützte Rüge hat schon deswegen Erfolg, weil der Schöffe WB an den Hauptverhandlungstagen vom 20.0ktober bis zum 13.November 1975 nicht dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper (§ 192 Abs.1 GVG) angehört hat. Während dieser Zeit hat die unrichtig besetzte Strafkammer Entscheidungen getroffen, u.a. am 27.Oktober 1975 einen Beweisamtrag abgelehnt; es handelte sich also um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.
II. Die trotz der Rechtsmittelbeschränkung gebotene Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Verletzten in den Fällen 2 und 37 des angefochtenen
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Urteils (Straftaten nach § 298 StGB aF zum Nachteil Wi und BED) rechtzeitig Strafantrag gestellt haben. Hierüber wird der Tatrichter erneut zu befinden haben.
{II. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Bei der erneuten Entscheidung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, genauere Feststellungen zur inneren Tatseite des Betruges zu treffen.
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