Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 20.03.1973 – 5 StR 43/73

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚, den Rentner Georg T ED geboren am EBD 1921 ins . den kaufmännischen Angestellten Gerkard R EEE

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strefsache gegen

aus VE.

sus VOEEED Landkreis AU, geboren am 1947 in SED zandıreie u:

wegen fortgesetzten Betruges u.8,

.. pe

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20.März 1973 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;

Auf die Revisionen der Angeklagten Georg Ti und Rp ird das urteil des Landgerichts in Aurich vom 2ij.,Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ülese Angeklagten betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe Mit Erfolg rügen beide Revisionen, daß nicht der Hilfs-

schöffe HEEEEW, sondern der Ersatzschöffe Sl an Ger angefochtenen Entscheidung mitzuwirken hatte.

Hierzu hat der Generaibundesanwalt in seinem Antrag, das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs.4 StPO aufzuheben, ausgeführt:

türeprünglich zur Mitwirkung berufen und daher geladen waren die Heuptschöffen SCHW und CHE 21s Schöffen und der Hilfsschöffe SED (Nir.12 Ger Hilfsschöffenliste) als Ergänzungsschöffe. Der Vorsitzende entbsnd aber vor der Hauptverhandlung den Schöffen Sci auf dessen Antrag gemäß 86 77 Abe.t, 54 Abs.i GVG von der Dienstleistung an den Sitzungstagen dieses Verfshrens. Nunmehr wurde der Hilfsschöffe Fe (Nr.16 der Hilfsschöffenliste; die Hilfssachöffen Nr.13-15 waren teils erkrankt, teils schon anderweit herangezogen worden) geladen. Er wirkte als Schöffe wit, während der Hilfsschöffe SW Ersänzungsschöffe blieb.

Dieses Verfahren entsprach nicht dem Gesetz. Nach 5 192 Abs.2 und 3 GVG war der zunächst else Ergänzungsschöffe geladene Hilfsechöffe SEE - und daher nicht der Hilfsachöffe HB - nit dem ze itweiligen Wegfei

des Hauptschöffen SCHE zun Schöffen berufen, gleichzültig, cb dieser Fall erst nach, oder wie hier, schon

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vor Beginn der Hauptverhenälung eintrat {BGHSt 18,349,351 BGH v. 17.2.1965 - 2 STR 616/64 -, 8.5; Vv. 10,10.1967 - 5 Stk 399/67 -. 8.6; ferner: BGH v. 13.9.1965 - 5 StR 342/66 -)." |

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Sarstedt Schmidt Siemer Herrmann Schuster