Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 13.08.1976 – 5 StR 451/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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19 gstR_ 451/76
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Malergesellen Gerhard B EB aus Fegimmw.
geboren am EB 1553 in Ei,
wegen fahrlässiger Tötung
-2- 15
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13.August 1976 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lüneburg vom 19.März 1976 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Der Angeklagte ist für die vorläufige Fest-
nahme und den Vollzug der Untersuchungshaft aus der Landeskasse zu entschädigen.
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte war von G@® grundlos angegriffen und mißhandelt worden. G@® hatte ihm schon zwei Zähne zerbrochen und weitere Zahnverletzungen beigebracht. Der nächste Schlag traf den Angeklagten an die Schläfe. Während dieser sich vor Schmerzen krümmte, versetzte GC ihm einen Fußtritt in die Rippengegend. Das Schwurgericht kann nicht ausschließen, daß der Angriff des C@& damit nicht beendet war. Da der Angeklagte befürchtete, GB werde ihn zusammenschlagen, zog er sein Messer und "stach direkt auf Öberkörper des dicht vor ihm stehenden
G®&, um ihn zu verletzen und sich so wirksam zu verteidigen". G@ ist daran gestorben.
Das Schwurgericht bejaht rechtsfehlerfrei das Vorliegen einer Notwehrlage. Es meint jedoch, der Angeklagte hätte mit dem Messerstich das Maß der erforderlichen Abwehr überschritten. Es hätte ausgereicht, mit dem Messer zu drohen, um weitere Schläge abzuwehren.
Damit zieht das Schwurgericht die Grenzen der Notwehr rechtsirrig zu eng. Wer auf diese Weise angegriffen wird, darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 24,356,358 mit weiteren Nachweisen). Er braucht grundsätzlich nicht zu versuchen, den Angriff zunächst durch weniger gefährliche Mittel abzuwehren, wenn den Umständen nach damit zu rechnen ist, daß diese Mittel möglicherweise nicht genügen werden, um den Angreifer von einer Fortsetzung des Angriffs abzuhalten (BGH-Urteil vom 13.Juli 1961 - 5 StR 185/61 -, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte StGB § 53 Rz.3).
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte der Angeklagte sich nur dann auf ein drohendes Vorzeigen des Messers beschränken müssen, wenn er bei dieser Art der Verteidigung mit einem sicheren Abwehrerfolg hätte rechnen können. Davon kann indessen keine Rede sein. GB war dem Angeklagten körperlich überlegen und stand dicht vor ihm. Da er ihn grundlos in so massiver Weise angegriffen hatte, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß das Vorzeigen des Messers G@® nicht von einer Fortsetzung des Angriffs abgehalten, sondern ihn womöglich noch mehr gereizt hätte. Der Angeklagte hätte in diesem Fall weitere Mißhandlungen riskiert. Darauf brauchte er es nicht ankommen zu lassen.
Bei dieser Sachlage war die Tat des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt (§ 32 StGB 1975).
Da andere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei (§ 354 Abs.1 StPo).
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 467 Abs.1 StPO und aus den §§ 2 ff StrEG.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte