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BGH Urteil vom 13.09.1977 – 1 StR 369/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 369/77 URTEIL BR}?

in der Strafsache

gegen

den Freinmechaniker Peter ° ED aus Pe, Kehren nı GB. U 1949 in DE A.

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1977, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt We» :u: ED als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts Traunstein von

15. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Die Auffassung des Tatrichters, daß der Angeklagte bei dem Versuch, seine frühere Freundin Brigitte Ka zu töten, nicht aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe und deshalb nicht wegen versuchten Mordes zu verurteilen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der Angeklagte beabsichtigte, Fräulein Ka im Wege eines "erweiterten Selbstmords" (UA S. 16, 23) gegen ihren Willen umzubringen, weil sie sich von ihm abgewandt hatte (UA S. 16). Er hatte ihr die Tötung bereits vorher wiederholt angedroht (UA S. 8, 10), ihre Angst bemerkt (UA S. 9) und bei der ersichtlich unter dem Druck der letzten Drohung zustandegekommenen "Versöhnung" noch letzte Zweifel gehabt, ob sie wirklich zu ihm zurückkehren und die Beziehungen mit ihm fortsetzen werde (UA S. 10). Mit diesen Feststellungen ist es nicht zu vereinbaren, daß das Schwurgericht die Verneinung der niedrigen Beweggründe im wesentlichen mit der Erwägung stützt, der Angeklagte habe den Entschluß zur Tat im Ergebnis der dem Tatgeschehen unmittelbar vorausgegangenen Unterredung

aus tiefer Enttäuschung über die ihm "völlig unverständliche strikt ablehnende Haltung von Fräulein Ka" spontan, wenn auch im Einklang mit früheren Tötungsplänen gefaßt (UA S. 23/24). Von der Täuschung eines "liebenden Vertrauens" zu Fräulein KB (UA S. 24) konnte nach den massiven und zuletzt noch durch Mitführen eines Revolvers unterstrichenen Drohungen, mit denen der Angeklagte seine Freundin eingeschüchtert hatte und über deren Wirkungen er selbst im Zweifel war, keine Rede mehr sein. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe fest an die Versöhnung mit Frl. Ken geglaubt (UA S. 14), steht zu den übrigen Feststellungen in einem unauflösbaren Widerspruch.

Im übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob das Schwurgericht von zutreffenden Vorstellungen über den Rechtsbegriff der niedrigen Beweggründe ausgegangen ist und ob es die hiernach erforderliche Gesamtabwägung erschöpfend vorgenommen hat. Da als niedrige Beweggründe einer Tötung alle Motive in Betracht kommen, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen, sind insbesondere auch alle Tötungsbeweggründe als niedrig anzusehen, die durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132; BGH NJW 1967, 1140).

Die Annahme solcher Motive lag hier besonders nahe. Das Urteil führt zwar aus, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß er Brigitte KB keinem anderen gönnen wollte, wenn er sie schon selbst nicht haben könne

(UA S. 23). Es legt aber ein anderes, den Angeklagten weniger belastendes Tatmotiv nicht verständlich dar.

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Daß der Angeklagte nach der durch massive Drohung erpreßten Versöhnungshaltung unter dem Gefühl der Demütigung und des Betrogenseins litt, hatte er sich selbst zuzuschreiben. Die Feststellung, der Angeklagte habe vor der Aussicht auf ein künftig nicht mehr lebenswertes Leben in den Tod flüchten und dabei Fräulein Kein = gegen ihren Willen - "mitnehmen" wollen (UA S. 24), ist nichtssagend. Daran ändert auch die Bezeichnung des Tatvorhabens als eines "erweiterten Selbstmords" nichts; durch diese offensichtlich unrichtige und irreführende Charakterisierung hat das Schwurgericht sich nur den Blick darauf verstellt, daß den Angeklagten nach Sachlage der schwerwiegende Vorwurf trifft, den Angriff auf das Leben seiner Freundin in Wahrheit allein unternommen zu haben, weil er ihr ohne jede Rücksicht auf ihr Widerstreben einfach das Recht auf Weiterleben absprach, solange ihm selbst das Leben ohne sie sinnentleert und unwert erschien. Eine derart egozentrische Einstellung, welche die primitivsten Regeln des auf Achtung der persönlichen Selbstbestimmung gegründeten menschlichen Zusammenlebens gröblich mißachtet, kann bei Motivierung eines Tötungsdelikts selbst dann das Merkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen erfüllen, wenn sie, wie der Tatrichter hier angenommen hat, nicht ohne weiteres mit Rachsucht oder Eifersucht erklärt werden kann (vgl. BGHSt 1, 369; 3, 180; 22, 12, 13; BGH, Urteil vom

13. Juli 1976 - 1 StR 379/76).

Es ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht bei widerspruchsfreien Feststellungen und umfassender Prüfung in Verbindung mit den von der Rechtsprechung

zur inneren Tatseite des Mordes aus niedrigen Beweggründen aufgestellten Grundsätzen (s. hierzu LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 5329; BGH NJW 1967, 1140;

BGH bei Dallinger 1974, 546; BGH, Urteil vom

27. April 1976 - 1 StR 143/76) zur Anwendung des

§ 211 StGB und damit zu einer härteren Bestrafung des Angeklagten gelangt wäre.

Schon aus diesen Gründen unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß der Tatrichter nunmehr auch Gelegenheit haben wird, sich eingehender mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zu befassen. Die bisherige Annahme der affektbedingt erheblich herabgesetzten Steuerungsfähigkeit (UA S. 24, 25) erscheint Jedenfalls vor dem Hintergrund des festgestellten Handlungsablaufs als nur unzureichend begründet.

Sollte es bei einer Verurteilung des Angeklagten nach den 8% 212, 22, 23 StGB verbleiben, würde bei der Frage einer abermaligen Heranziehung von § 213 StGB und Bemessung einer hieraus entnommenen Strafe auch zu bedenken sein, daß das Tatopfer nur durch beherztes Eingreifen eines

Le

Dritten in letzter Sekunde vor dem sicheren Tode

oder zumindest einer sicheren schweren Verletzung gerettet werden konnte (UA S, 17, 19). Auch in dieser Richtung läßt das vorliegende Urteil naheliegende Erwägungen vermissen.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen