Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 09.04.1976 – 2 StR 12/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 12/76 BESCHLUSS VG

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Ludwig BEE, ohne festen Wohnsitz, ge-

boren am EP 1939 in Sp, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

00%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten in Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten muß mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer ist gemäß §§ 21, 49, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgegangen. Da die Tat am 8. November 1974 begangen wurde, hätte sie gemäß § 2 Abs. 3 StGB beachten müssen, daß sich nach § 44 Abs. 3 StGB aF eine Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten ergab. Dieser Rechtsirrtum kann die Strafzumessung zum Nachteil

des Angeklagten beeinflußt haben. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Zugleich ändert und ergänzt der Senat den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF schuldig ist. Das hindert das Landgericht nicht, in seinem neuen Urteil den Urteilsspruch von der Anführung der Paragraphennummern freizuhalten und nach § 260 Abs. 5 StPO zu verfahren. Es wird außerdem zu beachten haben, daß § 45 Abs. 1 StGB nF eine automatisch eintretende gesetzliche Nebenfolge ausspricht, deren Aufnahme in die Urteilsformel sich erübrigt.

Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher Willms Müller

Baumgarten RiBGH Dr. Meyer kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher