Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 06.04.1976 – 1 StR 110/76
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 110/76 BESCHLUSS ey
in der Strafsache.
gegen
den Arbeiter Heinz Kurt W u , ohne festen Wohnsitz, geboren am EP 1935 in Megguuuuup/ OHR,
zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1976 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist,
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 10. März 1976 ausgeführt:
nl. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hin 1äßt hinsichtlich des Schuldspruches und - im Ergebnis - hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Ein Verstoß gegen § 2
2.
Abs. 3 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht gegeben.
Die Ausführungen der Revision hierzu lassen vermuten, daß sie von der irrigen Annahme ausgeht, § 2 Abs. 3 StGB zwinge zu einem Vergleich der jeweiligen Fassungen des gesamten Strafgesetzbuches ("der gesamte Rechtszustand"! - Bl. 1 unten der Rev.Rechtfertg. -; "Rechtszustand im ganzen" - Bl. 2 unten der Rev.Rechtfertg. -), Ein Vergleich des Rechtszustandes, der bei Beendigung der Tat galt, mit dem Recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nur im Rahmen des einzelnen gesetzlichen Tatbestandes geboten.
Die Formulierungen des Landgerichtes zur Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB können allerdings als unklar bezeichnet werden. Es ist zumindest mißverständlich, wenn die Strafkammer (UA Bl. 7 III. Abs.) ausführt, ein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 2 n.F. StGB sei nicht gegeben. Die Strafe sei aber dennoch aus
§ 250 Abs. 2 n.F. StGB zu bilden, weil "dieser Strafrahmen der mildere" sei. Die nicht näher begründete Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 n.F. StGB (der dem des § 250 Abs. 2 a.F. entspricht) beschwerte den Angeklagten jedenfalls nicht.
Auch die diesen Ausführungen vorangehenden Darlegungen des Landgerichtes lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Offenkundig will die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, daß eine dem § 50 n.F. StGB vergleichbare Bestimmung vor dem 1. Januar 1975 fehlte, sie sich also grundsätzlich für befugt halte, eine doppelte Strafmilderung vorzunehmen. Hierin liegt, entgegen dem Vorbringen
2.
der Revision, durchaus die Anwendung des milderen
- früheren - Rechtszustandes. Daß die Strafkammer
im Ergebnis eine solche doppelte Strafminderung im vorliegenden Falle abgelehnt hat, ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
Die Anordnung der Maßregel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 63
StGB nicht hinreichend dargetan sind.
a) Über die Maßregeln der Sicherung und Besserung
b)
ce)
ist, wenn - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (8 2 Abs. 6 StGB).
Die Anordnung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 n.F. StGB voraus, daß die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung oder Abartigkeit oder jedenfalls auf einer besonderen körperlichen Beschaffenheit beruht, die i.V.m. suchtbedingter Alkoholaufnahme zu schweren Gefahren führt (BGHSt 7, 35 [”36_7). Der länger andauernde Zustand des Täters darf kein Charaktermangel sein, sondern muß Krankheitswert haben (BGHSt 10, 57 /50_7; > StR 192/75 v. 27. Mai 1975; 1 StR 586/75 v.
14. Oktober 1975).
Diese Voraussetzungen sind in dem angefochtenen
Urteil nicht festgestellt. Die Strafkammer führt
vielmehr aus, die Persönlichkeit des Angeklagten liege an der Grenze zum Krankheitswert, er sei aber nicht als krank anzusehen (UA Bl. 7 letzter Abs.). Auch eine Alkoholsucht des Angeklagten schließt die Strafkammer ausdrücklich aus (UA Bl. 8 oben) und spricht nur von steigendem Alkoholmißbrauch. Die allein festgestellten Charaktermängel, auch i.V.m. steigendem Alkoholmißbrauch ohne Suchtwert, rechtfertigen die Maßregel des § 63 StGB nicht. "Die Gefahr, daß ein geistig noch als normal zu wertender Mensch unter Alkoholeinfluß strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330 a und § 64, nicht aber in § 63"
(BGH v. 14. Oktober 1975 - 1 StR 586/75 - S. 8); der Gefährlichkeit eines Täters für die Allgemeinheit infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten begegnet das Gesetz schließlich, wie die
Revision zutreffend hervorhebt, mit dem Institut der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)".
Dem schließt sich der Senat an.
Loesdau Mösil Woesner
Herdegen Kuhn