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BGH Urteil vom 31.01.1968 – 2 StR 630/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_630/67 URTEIL

um une rn mann mus ve dann Saab Ar Fr a re

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eugen L ED aus Te, geboren an m in Sum -EW/CHh,

wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 31. Januar 1968 in der Sitzung vom. 2. Februar 1968, woran teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter _ Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der "Bundesanwaltschaft, ‚Rechtsanwalt | aus an dere Sitzung vom 31. Janzar 1968 „7, Verteidiger, Justizangestellter Miiiimm als Urkundsbeanter der Geschäftssteile,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. September 1966 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit- :tels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in zwei Fällen upd wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, sowie zu einer Geldstrafe von 6 000 DM verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.

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1. Der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanvolt V@g@®, war zur Hauptverhandlung am 13. Juni 1966 um 9 Uhr nicht erschienen. Im Sitzungsprotokoll ist vermerkt: "Für die Dauer der Abwesenheit des Rechtsanwalts VOM übernimmt Rechtsanwalt Hg im Einverständnis mit dem Angeklagten ao 7 dessen Pflichtverteidigung unter Verzicht auf Gebühren". Rechtsanwalt Hammmp var der Verteidiger des Mitangeklagten Hamm. Rechtsanwalt Ve erschien erst gegen Mittag.

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß Rechtsanwalt Ha nicht ausdrücklich durch den Vorsitzenden bestellt worden ist. Es genügt, daß der Angeklagte mit seinem Einverständnis tatsächlich von Rechtsanvaelt Hop verteidigt war.

2. Die gemeinschaftliche Verteidigung der Angeklagten IE und Helm durch Rechtsanwalt Higuumue — auch am .22. Juni 1966 vormittags trat dieser für den wiederum abwesenden Rechtsanwalt VB ein - wer nicht gemäß § 146 Abs.1 StPO wegen Interessenwiderstreits unzulässig»

Das könnte hier nur der Fall gewesen sein, wenn ein Angeklagter zu seiner Entlastung den anderen belastet hätte. Davon war aber keine Rede. Beide Angeklagte behaupteten, gutgläubig gewesen zu sein. Keiner bestritt die Gutgläubigkeit des anderen. Wenn Hei sich darauf berief, daß die Wäscheboxen im Ausland erfolgreich gewesen sein sollen, widersprach er damit nicht dem Angeklagten LE, sondern schloß sich dessen Verteidigung an.

3. Die Revision bemängelt, daß der medizinische Sachverständige Dr. REEEEEB ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß unvereidigt geblieben ist. Das war schon deshalb kein Fehler,

weil der Sachverständige sich nur über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auszusprechen hatte, was Gegenstand des formlosen Freibeweises ist. Hierfür gilt § 79 . StPO nicht. Im übrigen wird auf BGHSt 21, 227 verwiesen.

4 Unberechtigt ist auch die Rüge der Revision, die gtrafkamner habe ihre ‚Aufklärungspflicht. verletzt, weil sie nicht von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit und den Geisteszustand des Angeklagten vernommen habe. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, konnten weder die. anwesenden Ärzte, die ersichtlich | hierzu informatorisch gehört wurden, noch die Strafkamnmer die geringsten Anhaltspunkte dafür erkennen, daß während des Hauptverfahrens oder der Tatzeit die Zürechnungsfähigkeit

. des Angeklagten infolge der einstmals im Konzentrationslager

durchgemachten Leiden beeinträchtigt gewesen sein sollte. Eine Beweiserhebung hierüber drängte sich deshalb nicht auf, zumal auch kein Prozeßbeteiligter einen dahingehenden Antrag ‚gestellt hatte. , 5. Der Beschluß der Strafkammer, mit weichem sie das gegen den Buchsachverständigen Re un gerichtete Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, ist nicht zu beanstanden: "Die hiergegen ‚gerichteten. ‚Bevisionsangriffe sind angesichts ‚des Wortlauts der Ausführungen. ges Beschlusses Artensl she

Br lich unbegründet.

Er 6. ‚Die weiteren Verfahrensrügen - solche finden sich

. auch. zwischen den Ausführungen zur Sachrüge - sind teils unzulässig, weil sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO belegt sind, im übrigen offensichtlich unbegründet.

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1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Untreue. a

Indem der Angeklagte den Wert der auf die Stuttgarter Tochtergesellschaft gezogenen Schecks seinen Privatvermögen zuführte, schädigte er deren Gesellschafter, darunter die als Komplementärin beteiligte Tietz-GmbH. Dieser gegenüber. beging er hierdurch einen Treubruch, weil er die ihm als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft obliegende Pflicht verletzte, die Vernögensinteressen der Gesellschafter wahrzunehmen “ 266 .8:GB zweite Begehungsweise). Im übrigen. kann der Ansicht der Revision, Untreue zum Nachteil der TER -GmbH scheide schon deshalb aus, weil auch deren anderer Gesellschafter mit den Goldentnahmen einverstanden gewesen sei, nicht | gefolgt werden. Kapitalgesellschaften sind als eigene Rechtspersönlichkeiten nicht mit der Gesautheit ihrer Gesellschafter identisch. Deshalb kann sogar der Alleingescllschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber Untreue begehen (RGSt 71, 353, 355; vgl. auch BGHSt 3, 32, 39 mit Nachweisen). .

2. Die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpnfen sich in unzulässigen Angriffen gegen den vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt. Teilweise beachten sie hierbei auch nicht die im Urteil getroffenen Fest-. stellungen. Be

Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, daß die Freisprechung auch die jenigen Fälle umfaßt, in welchen die Strafkammer Betrug

durch Verkauf von Wäscheboxen für nicht nachgewiesen er-

klärt (Nr. 1 - 92 Bl. 21 - 31 Un).

Baldus Kirchhof Meyer

Müller . Baumgarten