Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 25.06.1980 – 2 StR 831/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LE 033
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 831/79 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Willi Arnold Sch GEENEB - C in
aus Wu-E IE, Keboren am E. EEE 1925 in Langendreer/Bochum,
2. den Kaufmann Heinz Karl Günter P EEE aus MEER SEHEN, geboren am Wp. EEE 1925 in Wu,
wegen Untreue u, a.
BG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juni 1980 einstimmig beschlossen:
1. Das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 23. Mai 1979 wird mit den Feststellungen aufgehoben,
a) auf die Revision des Angeklagten Pollmann - soweit es ihn betrifft - in vollem Umfang,
b) auf die Revision des Angeklagten Schi CEEEEB
aa) soweit er wegen Untreue verurteilt wurde und
bb) im gesamten Strafausspruch gegen ihn.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
5. Die weitergehende Revision des Angeklagten Schp-CEEEB wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen gemein-
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schaftlicher Untreue und den Angeklagten Schiiib- AB zusätzlich wegen Vollstreckungsvereitelung verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten PB hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Revision des Angeklagten Sch-CEB dringt mit der Sachrüge teilweise durch, im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten, die den Kaufpreis für den Erwerb der Geschäftsamteile an der BB StMER- und EMEEER-GmbH durch den Angeklagten PEB- mann aus Mitteln der erworbenen GmbH bezahlten, als Untreue zu Lasten dieser Gesellschaft und deren Hauptlieferanten,
der Firma Ai.
Diese Beurteilung wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Die BEB-GmbH verkaufte im sogenannten "Streckengeschäft" Stahl. Die Stahlerzeuger belieferten zwar die Kunden der BB direkt, die Rechnungen gingen aber an die Bi, die ihrerseits mit ihren Kunden abrechnete (UA S. 11).
Die Lieferungen der Firma AED erfolgten unter Eigentumsvorbehalt. Es war auch vorgesehen, daß im Falle der Weiterveräußerung der Ware der entstehende Forderungs-. anspruch sofort an den Lieferanten (Firma AB) abgetreten wurde. Die BB war widerruflich ermächtigt, die Forderungen für die Firma AB einzuziehen. Im Falle des Zahlungsverzugs sollte die Einziehungsermächtigung erlöschen (UA S. 30).
Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß die BB und damit die Angeklagten verpflichtet gewesen wären, die von ihren Abnehmern für Lieferungen der Firma AR erhaltenen einzelnen Kaufpreiszahlungen nach Abzug ihres Gewinnanteils gesondert abzuführen. Die Lieferungen waren Jeweils bis zum 15. des der Lieferung folgenden Monats zu bezahlen (UA S. 30), wobei es die Firma AED sogar duldete, daß die BB die fälligen Rechnungen erst am Ende des der Lieferung folgenden oder spätestens in den ersten vier Tagen des übernächsten Monats beglich (UA S. 31). Das läßt eher den Schluß zu, daß die BB nicht verpflichtet war, gerade den jeweiligen Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Firma AR gelieferten Stahls an diese abzuführen. Es ist somit nicht ersichtlich, in welchen Fällen die Angeklagten durch Einziehung und Verwertung der gegen die Kunden der BB bestehenden Kaufpreisforderungen über Vermögensstücke der Firma Ab zu deren Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB verfügt hätten (Mißbrauchstatbestand).
Auch die Voraussetzungen des § 266 Abs. 1 StGB zweite Alternative (Treubruchstatbestand) sind nicht dargetan. Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, daß die BB verpflichtet war, den jeweiligen Erlös aus dem Weiterverkauf des von der Firma AU gelieferten Stahls an diese abzuführen. Auch eine Verpflichtung, ständig Zahlungsmittel in Höhe der jeweiligen Kaufpreisforderungen der Firma AB bereitzuhalten, ist nicht dargetan. Für die Annahme eines besonderen Treueverhältnisses, das mehr beinhaltete als die Pflicht, die Verträge zu erfüllen und auf die Interessen des Vertragspartners gebührend Rücksicht zu nehmen, hat das Landgericht keine hinreichenden Fest-
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stellungen getroffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1965 - 1 StR 362/65).
Im übrigen wurden die fälligen Forderungen der Firma AU nicht etwa deshalb nicht beglichen, weil der BB dafür keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden hätten. Die Schecks, die der Angeklagte Sciib-CiiM für die Firma AB ausgestellt hatte, wären - so jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - eingelöst worden, wenn der Angeklagte sie nicht nachträglich hätte sperren lassen.
Die Verurteilung wegen Untreue hat deshalb keinen Bestand.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Landgericht das gleiche Verhalten der Angeklagten zu Recht als Untreue gegenüber der GmbH bewertet hat, denn der Wegfall der Verurteilung wegen Untreue zu Lasten der Firma AUEEEB berührt den Umfang der den Angeklagten angelasteten Tat und damit den Schuldspruch.
Auf folgendes wird hingewiesen:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, die Tat der Angeklagten als Untreue zu Lasten der B@B-GabH zu bewerten. Daß die Angeklagten alle Geschäftsamteile der GmbH hielten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 3, 32, 39, 40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1969 - 2 StR 630/67 -, vom 24. Februar 1976 - 1 StR 602/75 - und vom 11. Septenber 1979 - 1 StR 394/79).
Die Angeklagten durften das Vermögen der GmbH nicht ohne weiteres zur Bezahlung des Kaufpreises für den Erwerb
Je
der Geschäftsamteile verwenden, sondern mußten die in den §§ 29, 30 und 31 des GmbH-Gesetzes aufgestellten Grundsätze beachten.
Soweit sie den Kaufpreis allerdings aus Mitteln der GmbH in Höhe des ihnen zustehenden Reingewinns beglichen, fehlt es am objektiven Tatbestand der Untreue.
Von der Aufhebung der Verurteilung wegen Untreue wird auch der Strafausspruch wegen Vollstreckungsvereitelung berührt, da nicht auszuschließen ist, daß sich der beanstandete Teil des Urteils hier auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller