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BGH Urteil vom 18.12.1975 – 4 StR 475/75

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

k StR_475/75 URTEIL 18.1245

in der Strafsache

gegen

1. den Binnenschiffer Hans Dieter J EEEEB aus

KERNE, geboren am 0] 1947 in KM

2. den Kameraassistenten Manfred H EB aus

KM, dort geboren am ii ' 9395,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 18. Dezember 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor (EEEENEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB x, als Verteidiger des Angeklagten He,

Justizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Jansen wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Mai 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig befunden worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesanmtstrafe.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten JE sorie die Revision des Angeklagten

H EEE sesen das genannte Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte HB hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

4b. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten

J EEE zu befinden hat.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten JG wegen Bandendiebstahls in 33 Fällen, wegen einiger weiterer Diebstahlsfälle sowie wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Einbeziehung einer vom Amtsgericht Köln mit Urteil vom 15. Juli 1971 erkannten Freiheitsstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Es hat eine Sperre von 5 Jahren für die Erteilung der Fahrerlaubnis an den Angeklagten JB angeordnet.

Den Angeklagten Hörsken hat das Landgericht des Bandendiebstahls in 58 Fällen schuldig befunden. Es hat ihn deswegen unter Einbeziehung der vom Landgericht Köln mit Urteil

vom 9. März 1971 verhängten Einzelstrafen zur neuen Gesamtstrafe von ebenfalls 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zugleich hat es ausgesprochen, daß die mit

dem genannten Urteil vom 9. März 1971 angeordnete Maßnahme der Besserung und Sicherung (Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren) aufrechterhalten bleibt.

Beide Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel des Angeklagten TEE hat einen

Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten HB ist unbegründet,

I. Der Angeklagte JENEM

1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Daß mehrere Staatsanwälte in der Hauptverhandlung abwechselnd mitwirken, ist nach dem Gesetz zulässig. Die Behauptung des Angeklagten, daß "zwischen der Ablösung der beiden Staatsanwälte eine Zeitlang von ca. 3/4 Stunde überhaupt kein Anklagevertreter anwesend" gewesen sei, mag an sich zutreffen.

Das ist aber unschädlich. Denn ausweislich des insoweit allein beweiskräftigen Protokolls (§ 274 StPO) war die Hauptverhandlung von 10.50 Uhr bis 11.45 Uhr unterbrochen, und bei Fortsetzung der Verhandlung war anstelle des vorher anwesend gewesenen Staatsanwalts Je der Staatsanwalt Dr. KilBerschienen. Das wird auch durch die dienstlichen Erklärungen der beiden Staatsanwälte sowie des Vorsitzenden der Strafkammer bestätigt.

2. a) Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils 1äßt in sämtlichen Diebstahlsfällen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

b) Die Feststellungen zum Fall II B45 (UA S. 78/79) sowie die dazu im Urteil vorgenommene kurze rechtliche Erörterung (UA S. 93) lassen zwar erkennen, daß der Angeklagte in hohem Maße verkehrswidrig gehandelt hat. Inwiefern er aber durch seine - dem fließenden Verkehr zuzurechnende - Handlung einen den Verhaltensweisen, die in den Nrn. 1 und 2 des § 315 b Abs. 1 StGB bezeichnet sind, "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" vorgenommen habe, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGHSt 23, 4 mit weiteren Hinweisen).

Das Landgericht wird - falls nicht insoweit das Verfahren gemäß § 154 StPO eingestellt wird - zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c StGB und/oder wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) u verurteilen ist.

c) Infolge des (vorläufigen) Wegfalls des Schuldspruchs im Falle der Verkehrsstraftat muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Mit ihm entfällt von selbst die Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis, obwohl insoweit ein Rechtsfehler nicht erkennbar ist; auch darüber wird das Landgericht neu zu befinden haben.

Hinsichtlich der Bildung einer Gesamtstrafe bemerkt der Senat:

aa) Das Landgericht hat die Gesamtstrafe - unter Einbeziehung nur der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Juli 1971 erkannten und im Zeitpunkt der Urteilsfindung (15. Mai 1974) noch nicht voll verbüßten (auch nicht im Rahmen der durch Beschluß vom 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe, s. UA S. 12 unter g) Strafe - dem Gesetz entsprechend gebildet. Mit Recht hat es die Strafen, die durch die Urteile des Schöffengerichts Neuwied vom 21. November 1972 und des Schöffengerichts Köln vom 3. Oktober 1973 (aa0 unter f und h) verhängt worden sind, außer Betracht gelassen. Denn nur die Strafen für Taten, die vor dem Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils vom 15. Juli 1971 begangen worden sind und die damals allein zu einer Gesamtstrafenbildung hätten führen können, konnten und mußten zu einer Gesamtstrafe zusammengezogen werden. Die am 21. November 1972 abgeurteilte Tat hat der Angeklagte erst am 10. August 1971, die am 3. Oktober 1973 abgeurteilte Tat in der Nacht zum 16. April 1973 begangen.

bb) Wenn aber der Angeklagte die Strafen, die am 15. Juli 1971 und am 21. November 1972 verhängt worden sind, im Rahmen der am 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe nunmehr inzwischen voll verbüßt hat (so UA S. 12 unter g), so müssen sie aus diesem Grunde bei der Neubildung der Gesamtstrafe außer Betracht bleiben. Es ist dann zu prüfen, ob in die neue Gesamtstrafe (für die jetzt abgeurteilten Straftaten) die durch Urteil des Schöffengerichts Köln vom 3. Oktober 1973 verhängte Freiheitsstrafe einzubeziehen ist. Das ist nur möglich, wenn die am 3. Oktober 1973 verhängte einjährige Strafe nicht inzwischen (etwa im Anschluß an die Verbüßung der durch den Beschluß vom 4. Juli 1973 gebildeten Gesamtstrafe) ebenfalls restlos erledigt ist.

cc) Sollte auch die am 3. Oktober 1973 erkannte Strafe (wegen zwischenzeitlicher Verbüßung) nicht mehr in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden können, so muß das Landgericht darauf achten, daß dem Angeklagten nicht dadurch ein Nachteil entsteht, daß in die neue Gesamtstrafe keine der rechtskräftigen anderen Strafen mehr einbezogen werden kann. Wäre das jetzt angefochtene Urteil vom 15. Mai 1974 rechtskräftig geworden, so hätte der Angeklagte außer der jetzigen Gesamtstrafe (und außer der Strafe des Urteils vom 3. Oktober 1973) aus den Urteilen vom 15. Juli 1971 und 21. November 1972 zusammen nur die einjährige Freiheitsstrafe des Urteils vom 21. November 1972 zu verbüßen brauchen, während er inzwischen die Gesamtstrafe von einem Jahr und 3 Monaten verbüßt hat.

II, Der Angeklagte FT

1. Die Verfahrensrügen können nicht durchäringen.

a) Die erforderlichen Feststellungen hat das Landgericht zwar knapp, aber ausreichend, klar und widerspruchsfrei getroffen. Sie tragen den Schuldspruch in der vom Landgericht aufgezeigten Weise. Der § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt.

b) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe versäunt, die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten durch Anhörung eines Sachverständigen aufzuklären, ist unbegründet. Das Landgericht hat geprüft, (UA S. 91/92), ob irgendetwas dafür sprechen könne, daß die Schuldfähigkeit des Ange-

klagten zur Zeit der Taten (März 1968 bis Juni 1969) ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei. Daran, daß die Schuldfähigkeit voll vorhanden war, hat

es nach dieser Prüfung weder einen Zweifel gehabt noch ist ersichtlich, warum es einen solchen hätte haben müssen. Der Angeklagte selbst und sein Verteidiger haben keinen Anlaß gesehen, die Anhörung eines Sachverständigen zu beantragen.

2. Die Sachrüge bleibt ebenfalls erfolglos.

a) Der Schuldspruch ist nicht von Rechtsirrtum beeinflußt,

b) Auch der Strafausspruch kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden.

Mit der Erwägung, der Angeklagte habe "versucht zu taktieren, sich hinter Erinnerungslücken zu verbergen und seinen Tatbeitrag zu verharmlosen" (UA S. 114), wird ihm etwas ganz anderes vorgeworfen als ein Schweigen, wozu er berechtigt gewesen wäre. Im Gegenteil hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten sein "Teilgeständnis" gewertet (UA S. 113).

Das Landgericht hat nicht einfach "trotz nur einer Vorstrafe .„.. den Angeklagten dem Mitangeklagten JM, der zahlreiche Vorstrafen aufweist, im Strafmaß gleichgestellt". Es hat vielmehr bei Hl ebenso wie bei IB und den übrigen Mitangeklagten ausführlich erörtert, was nach seiner Auffassung zu Gunsten und zum Nachteil jedes einzelnen Angeklagten angeführt werden kann. Insbesondere hat das Landgericht sowohl bei der Zumessung

der Einzelstrafen als bei der Bildung der Gesamtstrafe (UA S. 113, 117) weitgehend zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß seine Diebstahlsserie längere Zeit zurückliegt, daß er seitdem nicht mehr strafrechtlich

in Erscheinung getreten ist und seit 1972 wieder einem geregelten Beruf nachgeht. Daß das Landgericht aus Einzelstrafen, die allein in der vorliegenden Sache in ihrer Summe 95 Jahre betragen, wozu noch die einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom

9. März 1971 in der Gesamtdauer von 4 Jahren und 9 Monaten kommen, eine Gesamtstrafe von nur 4 Jahren und 6 Monaten gebildet hat (anders ausgedrückt: daß die am 9. März 1971 gebildete zweijährige Gesamtstrafe trotz des Dazutretens von 58 Bandendiebstählen nur um 2 Jahre und 6 Monate erhöht worden ist), beruht nicht auf einem dem Angeklagten nachteiligen Rechtsirrtum.

c) Nicht zu beanstanden ist schließlich der Ausspruch, daß die mit Urteil des Landgerichts Köln vom 9. März 1971 angeordnete Maßnahme der Besserung und Sicherung aufrechterhalten bleibt, Damit hat das Landgericht nur in einer dem § 76 Abs. 2 StGB a.F. (= § 55 Abs. 2 StGB n.F.) gerechtwerdenden Weise klargestellt, daß die damals angeordnete Maßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 2 Jahren) auch jetzt nicht "durch die neue Entscheidung" gegenstandslos geworden ist, obwohl die damals verhängten Strafen in der jetzt gebildeten Gesamtstrafe aufgegangen sind. Das Landgericht hat weder die Entziehung der Fahrerlaubnis neu angeordnet noch eine selbständige Sperrfrist für die Wiedererteilung neu festgesetzt.

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Die Sperre hat spätestens mit der Rechtskraft des Urteils vom 9. März 1971 (nach UA S. 23 mit dem 9. Februar 1972) zu laufen begonnen (so daß sie gemäß § 42 n Abs. 5

Satz 1 StGB a.F. längst abgelaufen sein dürfte).

Schmidt Börtzler Mayr

Hürxthal Knoblich