Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Urteil vom 29.10.1975 – 2 StR 118/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 118/75 URTEIL
PN au I”
in der Strafsache
gegen
1. den Fotografen und Drogisten Wilfried Egon B u —N aus EEE, geboren am EB 1332 in F
2. den Kaufmann Lothar A aus u Kreis A ud geboren am 1939 in G (EEE
’
3, den Ingenieur Wolfgang Wilhelm S u FEED WB, geboren am EHRE 1933 in T
4, den Kaufmann Rue gen aus FOND. dort geboren am 1922,
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms
Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. (zB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. WED au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Bü»:
Rechtsanwalt WB aus
als Verteidiger des Angeklagten A;
Rechtsanwalt ME =.: GESEHEN
als Verteidiger des Angeklagten Si
Rechtsanwalt EB au: EEE
als Verteidiger des Angeklagten Wis Justizhauptsekretär 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/ Main vom 11. April 1974
1. im Schuldspruch
a) dahin geändert, daß die Angeklagten BD, "WEB und SEE eines Vergehens nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 BWaffG 1968, ferner die Angeklagten A
II.
III.
2.
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und SB der Urkundenfälschung in zwei Fällen, der Angeklagte Bgilib der Urkundenfälschung in einem Fall und der Angeklagte WB eines Vergehens nach 8 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG schuldig sind,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte SB wegen eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG verurteilt worden ist,
in den gesamten Strafaussprüchen mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Es werden freigesprochen:
1.
der Angeklagte BB von Vorwurf der Beteiligung an der fälschlichen Anfertigung der Waffenhandelsgewerbeerlaubnis,
. der Angeklagte Wu von Vorwurf der
Beihilfe zu einem Vergehen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968.
Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen ausscheidbaren Auslagen dieser Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die sonstigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
IV. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes.
Das Landgericht hat die Angeklagten Dep, Ai und SG wegen eines Vergehens gemäß § 36 Abs. 1'Nr. 2 in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 BWaffG 1968, ferner den Angeklagten BED wegen Urkundenfälschung in einem Fall, den Angeklagten SB in zwei und den Angeklagten Au in drei Fällen, den Angeklagten SB weiterhin wegen eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG und den Angeklagten WB wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 sowie wegen eines Vergehens gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen
die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts; zum Teil beanstanden sie auch das Verfahren.
I. Die Verfahrensrügen des Angeklagten Ab sind, soweit er eine Verletzung der Aufklärungspflicht- geltend macht, unzulässig, im übrigen unbegründet. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, zu welchen Maßnahmen sich die Strafkammer hätte veranlaßt sehen müssen. Die behauptete verspätete Gewährung von Akteneinsicht zur Begründung der Revision ist kein Fehler, der sich auf das Urteil ausgewirkt haben kann. Offensichtlich unbegründet sind die von. den Angeklagten BGB und SE behaupteten Verstöße gegen.§ 267 StPO.
II. Dagegen haben die Sachrügen teilweise Erfolg.
1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Würdigung des Landgerichts, daß die Angeklagten Dun, AuEb und S@& sich der (vollendeten) unerlaubten: Waffeneinfuhr gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Bundeswaffengesetzes (BWaffG) vom 14. Juni 1968 (BGBl I S. 633) schuldig gemacht haben.
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a) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), auf den der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 Satz 1 BWafrfe 1968 zur Erläuterung des Begriffs "Einführen" verweist, ist hierunter das Verbringen von Sachen aus fremden Wirtschafts. gebieten in das deutsche Wirtschaftsgebiet zu verstehen. Die. ses Gebiet deckt sich nicht mit dem Zollgebiet. "Einfuhr" liegt auch vor, wenn das Gut aus einem fremden Wirtschaftsgebiet in einen Zollausschluß oder einen Freihafen gelangt (Schulz, Außenwirtschaftsrecht, § 4 AWG, Rdnr. 22; Langen, Kommentar zum AWG, § 4, Rdnrn. 3, 4, 33; vgl. auch § 10 Abs. 5 AWG). Der Transport der von den Angeklagten gekauften Waffen bis in das Zollager Frankfurt/Main erfüllte danacı den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr.
b) Ein Ausnahmefall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWaffG 1968 liegt nicht vor. Durch diese Vorschrift ist lediglich die Beförderung von Waffen "durch den Geltungsbereich" des Gesetzes "unter zollamtlicher Überwachung sowie zur Zollgutlagerung und zur Lagerung in Freihäfen" von dem Erlaubniserfordernis freigestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war von den Angeklagten nicht eine sogenannte ungebrochene Durchfuhr der Waffen beabsichtigt (vgl. unter anderem S. 4 £f UA). Auch sollten diese nicht etwa deshalb vorerst im Zollgutlager Frankfurt/Main verbleiben, weil die Angeklagten sich über ihre weitere Verwendung noch nicht im klaren gewesen wären. Vielmehr beabsichtigten sie, die Waffer sofort in den freien Verkehr innerhalb der Bundesrepublik gelangen zu lassen (vgl. S. 6 UA).
c) Eine Erlaubnis für die Einfuhr der Waffen besaßen die Angeklagten nicht. Die dem Angeklagten Salm frther erteilte Genehmigung zum Waffenhandel, die nach § 11 Abs. 5 Nr. 2 BWat 1968 auch zur Waffeneinfuhr berechtigt hätte, war ihm bereit: 1970 entzogen worden; die Tatsache, daß er die Erlaubnisurku noch besaß, vermag daran nichts zu ändern.
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Zwar hatten die Angeklagten Do, fi ) und SEE beim Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft eine internationale Einfuhrbescheinigung erschlichen. Auf sie könn sie sich jedoch schon deshalb nicht berufen, weil die Urkunde auf eine nicht existierende Firma ausgestellt war.
d) Dafür, daß die Angeklagten bezüglich dieser Tat einem Verbotsirrtum erlegen sind, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhaltspunkt.
2. Zu Recht beanstanden die Beschwerdeführer die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968. Es kann dahingestellt bleiben, ob die drei Haupttäter "im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" tätig geworden sind. Jedenfalls hatten sie die Waffen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - noch nicht erworben. Hierzu genügte nicht schon der Abschluß des Kaufvertrags. Vielmehr setzt diese Begehungsform die Erlangung der tatsächlichen Gewalt voraus. Daran fehlte es aber. Es mag offen bleiben, ob zwischen der Zollverwaltung und dem Importeur bezüglich der noch im Zollager befindlichen Ware ein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 868 BGB besteht (vgl. RG in Soergel Rspr., 1913, § 868 BGB Nr. 4) und der mittelbare Besitzer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über dieses Zollgut angesehen werden kann (vgl. BGHSt 26, 12, 16; BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 - 3 StR 298/53 -; RGSt 66, 249 $; BayObLGSt 1970, 218, 220; Hoche, Waffengesetz, 2. Aufl., 1938, § 11 Anm. c; Potrykus, in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 WaffG 1972, Ann. 2; Hinze, Waffenrecht, § 4 WaffG 1972, Anm. 4). Selbst wenn beide
Fragen zu bejahen wären, besaßen die Angeklagten angesichts der
besönderen Umstände des vorliegenden Falles, unabhängig von der polizeilichen Sicherstellung (vgl. hierzu BGHSt 26, 12, 16), nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffen. Die
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Warensendung war an die Firma U. DEE, nicht an die Angeklagten gerichtet. Deshalb konnten diese nicht ohne weiteres in ihren unmittelbaren Besitz gelangen, sondern waren hierzu auf die Vorlage gefälschter Unterlagen angewiesen. Unter diesen Umständen hatten sie noch nicht die tatsächliche Gewalt über die Ware. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 kann daher nicht bestehen bleiben.
3. Ferner handelt es sich bei der Verfälschung des auf den Namen DB lautenden Führerscheins durch den Angeklagten Abraham und bei der fälschlichen Anfertigung der Gewerbeerlaubnisurkunde unter Mitwirkung dieses Angeklagten nicht um selbständige Taten. Vielmehr bilden sie Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Der Angeklagte rechnete damit, daß er sich beim Abholen der an die Firma U. DEE abgesandten Waffensammlung aus dem Zollager möglicherweise ausweisen müsse, hierfür jene Erlaubnisurkunde aber nicht genügen werde. Deshalb erschien es ihm zur sicheren Durchführung des Vorhabens erforderlich, in dem Führerschein sein eigenes Bild anbringen zu lassen. Da ferner in beiden Fällen gleichartige Rechtsgüter in gleichartiger Begehungsform verletzt wurden, sind die Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung erfüllt. Diese umfaßt jedoch nicht auch seine Beteiligung an der Fälschung des Antrags auf Erteilung der Einfuhrerlaubnis. Insoweit kann den Feststellungen kein Gesamtvorsatz entnommen werden. Entsprechendes gilt bezüglich des Angeklagten SsgB-
Zwischen der von den Angeklagten verübten ersten Urkundenfälschung (Anfertigen und Verwendung des erwähnten Antrags) und der verbotenen Waffeneinfuhr besteht nicht das Verhältnis der Tateinheit. Das Fälschen und das Gebrauchen des Schriftstücks waren bereits beendet, als die
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Angeklagten mit dem Verbringen der Waffen in das deutsche Wirtschaftsgebiet begannen. Daß die Urkundenfälschung dazu diente, die Einfuhr überhaupt zu ermöglichen, reicht zur Annahme von Tateinheit nicht aus. Hierfür wäre vielmehr notwendig gewesen, daß sich die Ausführungshandlungen wenigstens zum Teil deckten (BGHSt 9, 10, 11).
Das Landgericht hat den Standpunkt vertreten, eines Freispruchs des Angeklagten BB von dem Vorwurf der Beteiligung an der fälschlichen Anfertigung der Waffenhandelsgewerbeerlaubnis bedürfe es nicht, weil in der Anklage davon ausgegangen sei, daß es sich insoweit um eine Tat handle, die mit einer weiteren Urkundenfälschung im Verhältnis der Tateinheit stehe. Abgesehen davon, daß die Staatsanwaltschaft hier eine fortgesetzte Handlung angenommen hat, würde es sich, wenn der Angeklagte auch bei dieser Fälschung mitgewirkt hätte, um eine weitere selbständige Tat handeln. Deshalb muß er insoweit freigesprochen werden.
4, Die Strafkammer hat die Verurteilung des Angeklagten SgiBwegen eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG darauf gestützt, daß er 1971 eine Pistole an seinen Bekannten FEB verkauft hat, obwohl ihm damals bereits die Waffenhandelsgewerbeerlaubnis entzogen war. Auf einen solchen Fall fand jedoch nach dem damals geltenden Recht nicht jene Vorschrift, sondern § 36 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 85 Abs. 1 Nr. 2 BWaffG 1968 Anwendung. Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung setzt aber voraus, daß der Täter Ngewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung" gehandelt hat. Ob dies auf den Angeklagten zutrifft, 1äßt sich den Feststellungen nicht mit genügender Sicherheit entnehmen. Ebensowenig ergibt sich aus ihnen, daß der Käufer Flämig nicht im Besitz eines Waffenerwerbsscheins gewesen ist und der Angeklagte sich deshalb durch die Überlassung der
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Pistole an ihn eines Vergehens gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RWaffG schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch muß deshalb insoweit aufgehoben werden.
5. Die Verurteilung des Angeklagten Wi wegen eines Vergehens im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG 1äßt, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die vom Landgericht erörterte Frage, ob die Verspätung der Anmeldung seiner Waffe auf einen Verbotsirrtum zurückzuführen ist, stellt sich schon deshalb nicht, weil dem Angeklagten nicht ein Verstoß gegen § 59 WaffG 1972, sondern ein solcher gegen § 11 Abs. 1 RWaffG vorgeworfen wurde. Jener Vorschrift des Waffengesetzes 1972 könnte deshalb hier nur dann Bedeutung zukommen, wenn durch sie dem Angeklagten Straffreiheit bezüglich des Verstoßes gegen das RWaffG gewährt würde. Das ist indes nicht der Fall. Der Angeklagte hätte selbst bei Anmeldung innerhalb der Sechsmonatsfrist nicht mehr in den Genuß: der Amnestie gelangen können, da die Waffe bereits vorher polizeilich sichergestellt war (BGHSt 26, 12).
Jedoch muß die vom Landgericht in diesem Fall verhängte Einzelstrafe aufgehoben werden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, ob von der Strafkammer beachtet worden ist, daß die Höchststrafe der in § 26 Abs. 1 RWaffG angedrohten Freiheitsstrafe durch Art. 49 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl Teil I, S. 245, 252) von drei auf zwei Jahre herabgesetzt worden ist. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Strafkamner dies übersehen hat und daß hierdurch die Höhe der erkannten Einzelstrafe beeinflußt worden ist.
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5. Bezüglich der anderen drei Angeklagten führen die teilweise Änderung und Aufhebung des Schuldspruchs zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
7. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit diese vortragen, das Landgericht sei zu falschen Feststellungen gelangt, greifen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
8. Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben dem Senat Veranlassung, für die neue Entscheidung des Landgerichts auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB 1975) hinzuweisen. Ferner wird zu prüfen sein, ob nach § 55 StGB 1975 Strafen aus anderen, rechtskräftigen Verurteilungen in die neue Straffestsetzung einzubeziehen sind.
Schumacher willms Müller
Meyer Buddenberg