Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 11 Wohnsitz des Kindes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 29.10.2012 – 3 A 238/12Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 07.10.2021 – 3 A 816/20Zitiert von 2
- VG Schwerin, 13.07.2016 – 6 A 1845/14Zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 29.07.2011 – 5 K 156/11.FZitiert von 1
- VG Aachen, 19.05.2011 – 5 K 1390/09
- VG Braunschweig, 20.09.2007 – 6 A 89/07Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- AG Frankenthal (Pfalz), 16.12.2025 – 74 F 251/25 eA
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.09.2025 – 6 SLa 244/24
- VG Köln, 02.09.2025 – 7 K 6889/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.