Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz

AWG

§ 10 Deutsche Bundesbank

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Beschränkungen nach einer Vorschrift dieses Gesetzes oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder vollziehbaren Anordnung gelten nicht für Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche die Deutsche Bundesbank in ihrem Geschäftskreis vornimmt oder welche ihr gegenüber vorgenommen werden.

§ 9 § 11