Gesetze / Außenwirtschaftsgesetz
AWG§ 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen
Stand: 21.07.2020
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 03.02.2026 – 2 BvR 1626/25Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Israel - keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch fachgerichtliche Verneinung einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG - allgemein drittschützende Wirkung des § 8 Abs 1 AWG, § 8 Abs 1 AWV iVm § 4 Abs 1 AWG verfassungsrechtlich nicht gebotenZitiert von 3
- BFH, 19.10.2021 – VII R 7/18Außenwirtschaftsrecht: Reichweite der Altvertragsklausel beim Russland-Embargo - Berücksichtigung von Verboten und Beschränkungen bei der Annahme von Zollanmeldungen - Missachtung des Vertragsstatuts als RechtsanwendungsfehlerZitiert von 10
- VG Frankfurt am Main, 03.12.2019 – 5 K 1067/19.FZitiert von 3
- OLG München, 08.03.2022 – 25 U 8734/21
- FG Hamburg, 05.12.2017 – 4 K 12/17Zitiert von 2
- BGH, 24.07.2014 – 3 StR 314/13Strafbare Zuwiderhandlung gegen eine Rechtsverordnung des Rates der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik: Konkurrenzverhältnis bei Verkauf und Ausfuhr von Rüstungsgütern in den Libanon; Verhältnis des Verkaufsverbots zu dem Verbot der Durchführung eines Handels- und VermittlungsgeschäftsZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 16.12.2024 – 5 L 3799/24.FZitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 11.09.2024 – 5 L 2333/24.FZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2023 – 17 U 66/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 AWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/4#abs-1 (1) Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/4#abs-2 (2) Ferner können im Außenwirtschaftsverkehr durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/4#abs-3 (3) Als Beschränkung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Anordnung von Genehmigungserfordernissen oder von Verboten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AWG%202013/4#abs-4 (4) Beschränkungen und Handlungspflichten sind nach Art und Umfang auf das Maß zu begrenzen, das notwendig ist, um den in der Ermächtigung angegebenen Zweck zu erreichen. Sie sind so zu gestalten, dass in die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen wird. Beschränkungen und Handlungspflichten dürfen abgeschlossene Verträge nur berühren, wenn der in der Ermächtigung angegebene Zweck erheblich gefährdet wird. Sie sind aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Anordnung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.