Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 08.08.1975 – 5 StR 672/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR ufe/75
ME: P2. 75
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Umschüler Norbert H m aus 1: AMMEED. geboren arı ME 1549 in Hopp,
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat naen
Anhörung - zu 2 auf Antrag - des Generalbundesnnälte an 10.Dezember 1975 einstimmig beschlossen:
ol
Auf die Revision des Angeklagten wird das lirteii des Landgerichts in Hildesheim vom 8.August 1975 gemäß § 349 Abs.4 StPO
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wird, und
b) in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird
gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Unfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen
beiden Delikten als Tatmehrheit i.S. des § 74 StGB ar,
§ 55 StGB (UA S.22) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei richtiger Rechtsanwendung stehen sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 73 StGB aF, § 52 StGB. Denn der Angeklagte hat beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung, nämlich durch dieselbe auch während der zweiten Phase des Geschehens fortdauernde Gewalt gegen die Frau, verletzt (UA S.8,21/22).
Bei dieser Sachlage wird Tateinheit nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte seinen zunächst auf außerehelichen Beischlaf abzielenden Entschlu3 sodann auf andere außereheliche sexuelle Handlungen umgestellt hat. Denn für die rechtliche Wertung des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen als Tatmehrheit oder Tateinheit kommt es in erster Linie darauf an, ob ihre Begehungshandlungen auseinanderfallen oder sich überschneiden. In dem hier gegebenen Fall, in dem der Angeklagte dieselbe Gewalt als Nötigungsmittel zur Begehung beider Taten angewendet hat, verbietet sich die Annahme von Tateinheit auch nicht aus dem Gesichtspunkt, daß mehrere strafbare Handlungen nicht Gurch eine jeweils mit ihnen zusammentreffende minderschwere fortgesetzte Straftat zu einer rechtlichen Einheit verbunden werden können. Dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz gilt nicht für Fälle der vorliegenden Art, sondern setzt drei ineinandergreifende strafbare Handlungen voraus, nämlich zwei schwerere, untereinander selbständige Straftaten und eine dritte minderschwere, die mit jeder der beiden schwereren in Tateinheit steht (BGHSt 1,67; 6,92, 96/97; 18,26) ."
Dem tritt der Senat bei. Da der auigezeigte Rechtsirrtum nur in unrichtiger Gesetzesanwendung auf einen erschöpfend festgestellten Sachverhalt besteht und die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch im übrigen offensichtlich unbegründet sind, kann das
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Revisionsgericht den Schuldspruch in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs.1 StPO berichtigen. Dies hat, wie der Generalbundesanwait zutreffend dargelegt hat, die Aufhebung der beiden verhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte