Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 18.04.1979 – 2 StR 72/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 72/79 URTEIL Las

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Kurt PD zus VEEEEEEEE, dort geboren am EEE 1951, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

-2- Zt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Meyer B. Maier als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 5. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

- 3 -

Nach den Urteilsfeststellungen diente das gesamte Vorgehen des Angeklagten gegenüber der Mitfahrerin dem Ziel, von ihr Geld zu erpressen. Das gilt außer für die fortwährende Drohung mit der Pistole und die Fahrt an einen unbelebten Ort auch für die vom Angeklagten dort vorgenommenen sexuellen Nötigungshandlungen, mit denen er die zur Überwindung seiner Unbeholfenheit beim Gelderpressen erforderliche Zeit gewinnen (UA S. 5, 9 unten) und vorhandene Hemmungen abbauen (UA S. 8, 9) wollte und konnte. Daß er mit der sexuellen Nötigung zugleich geschlechtliche Befriedigung gesucht und den Entschluß zu diesen Handlungen erst nach dem Entschluß zur Erpressung gefaßt hat, ändert daran nichts. Überdies hat der Angeklagte dabei die zuvor ausschließlich zur Erpressung angewandten Drohungen und erzeugten Angstzustände weiterhin mit zu dem erwähnten Zweck aufrechterhalten und vertieft. Bei dieser Sachlage hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Strafkammer die sexuelle Nötigung nicht nur gelegentlich der - richtig: schweren - räuberischen Erpresung, sondern als Teil derselben tateinheitlich mit ihr begangen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 582/78 -; Beschlüsse vom 16. Dezember 1975 - 5 StR 672/75 -; vom 30. November 1977 - 3 StR 447/77 -; vom 19. September 1978 - 5 StR 550/78 -).

Insoweit könnte der Senat unter Aufhebung nur des Strafausspruchs den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Da jedoch das Verhalten des Angeklagten möglicherweise - tateinheitlich mit schwerer räuberischer Erpressung und sexuellt

u Fr

Nötigung - auch die Tatbestände des Autostraßenraubs gemäß § 316 a StGB (vgl. BGHSt 13, 27; 15, 322) sowie

der versuchten und nicht freiwillig aufgegebenen Vergewaltigung gemäß §§ 177, 23 StGB erfüllt, der Angeklagte darauf aber noch nicht hingewiesen wurde, muß der Schuldspruch mitaufgehoben werden.

Schumacher Willms Kirchhof

Meyer Maier