Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 02.12.1980 – 1 StR 156/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 156/80 URTEIL Im. in der Strafsache
gegen
wegen Bankrotts u.a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2. Dezember 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE dei der Verktinaung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD, SEE, a1s Verteidiger des Angeklagten Rp Lg,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Renht erkannt;
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. hinsichtlich der Angeklagten L@® L1 ED
a) im Fall I 4 der Urteilsgriünde (FallAI7 der Anklageschrift, Beiseiteschaffen von 9.500 DM),
- 3.
b) im gesamten Strafausspruch,
c) in den Freisprüchen zu den Fällen A I5 (Beiseiteschaffen von 110.000 DM) und A I 6 (Beiseiteschaffen von 22.000 DM) der Anklageschrift;
2. hinsichtlich des Angeklagten Rp 1 m
a) im Ausspruch der Gesamtstrafe,
b) im Freispruch zum Fall C I 1 in Verbindung mit B I 4 (Beiseiteschaffen von Kraftfahrzeugen).
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Die Angeklagte Le LP wegen Bankrotts in sechs Fällen, davon in fünf Fällen begangen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten;
2. den Angeklagten Gin» ID wegen Bankrotts, begangen in Tateinheit mit falscher Versicherung an Eides Statt, in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten;
3. den Angeklagten Rp LP wegen Beinilfe zum Bankrott in zwei Fällen, wegen Schuldnerbeglünstigung und wegen Betruges in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt,
Das Landgericht hat die Angeklagten in folgenden Anklagepunkten freigesprochen oder, soweit fortgesetzte Handlungen in Betracht kommen, den Schuldumfang gegenliber der Anklage vermindert:
1. Die eklagte L L
a) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall A I 5 der Anklageschrift.
Der Angeklagten wird insoweit vorgeworfen, sie habe bei Überschuldung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ab August 1972 insgesamt 110.000 DM beiseite geschafft. Mit Mitteln der Firma Wp-L@MP habe sie am 21. August 1972 durch ihren Sohn RD LED in Denia/Spanien ein Grundsttick für 23.486 sfr. erwerben und in der Folgezeit für 1.720.000 Pts. bebauen lassen. Das Villengrundstück habe sie auf den Namen ihres Sohnes im Grundbuch eintragen lassen.
b) Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts im Fall AI 6,
Der Angeklagten liegt insoweit zur Last, sie habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht im Februar 1973 die "villa RW" in Spanien für 22.000 DM mit Möbeln ausgestattet und diese unentgeltlich auf FW Li ürertragen, um sie beiseite zu schaffen.
c) Verminderung des Schuldumfangs im Fall A I 7.
Der Anklagevorwurf geht dahin, die Angeklagte habe im Jahre 1973 durch Schenkung an den Mitangeklagten rg
£%
ıD 37.500 DM in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beiseite
geschafft. Ihr Sohn Re habe dafür eine Eigentumswohnung in Denia/Spanien erworben. Die Strafkammer hat insoweit lediglich wegen der im August 1973 beiseite geschafften Provisionsforderungen in Höhe von 188.800 Pts. (etwa 9.500 DM) verurteilt. Hinsichtlich einer im August 1972 vorgenommenen Abschlagszahlung von umgerechnet 10.000 DM hat sie eine strafbare Einzelhandlung des Bankrotts verneint.
2. Der eklagte G
a) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall BIS
Die Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er habe am 3. Juli 1973 den auf das Hochbauplanungsbüro zugelassenen Pkw Porsche 911 S in Gläubigerbenachteiligungsebsicht durch den Mitangeklagten RR LE für 9.000 DM verkaufen lassen. Der Kaufpreis sei ohne Gegenleistung auf das Bankkonto seines Sohnes überwiesen worden,
b) Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit BI 3.
Gegen den Angeklagten wird insoweit der Vorwurf erhoben, er habe bei seiner eidesstattlichen Versicherung vor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 27. November 1973 auch die schenkweise Zuwendung des Pkw-Verkaufserlöses von 9.000 DM an seinen Sohn Re LP verschwiegen.
c) Freispruch von der Anklage des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil von Warenlieferanten im Fall B VI.
Dem Angeklagten liegt insoweit zur Last, er habe als Geschäftsführer der Firma Hi LED CabH gemeinsam mit dem Mitangeklagten RP LAW in der Zeit von Juni 1973 bis Ende August 1973 bei insgesamt sechs Firmen Waren oder Baumaterialien im Gesamtwert von 11.995,75 DM auf Kredit bestellt und erhalten, obwohl er gewußt habe, daß die schlechte Vermögenssituation der GmbH die Bezahlung der Lieferungen nicht zugelassen oder zumindest ungewiß gemacht habe. Dadurch seien die Lieferfirmen geschädigt worden.
3. Der Angeklagte rege Lip
a) Freispruch von der Anklage des gemeinschaftlichen Bankrotts im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4,
Der Angeklagte soll am 11. Juli 1973 gemeinsam mit Gerhard und RD 1 zwei im Eigentum der Hip > GmbH stehende Kraftfahrzeuge (VW-Transporter LB-@B und W-Bus LB- @) für jeweils 8.500 DM an die Firma Autohaus KO in Asberg beim Kauf von zwei Sportfahrzeugen (VW-Sport-Käfer LB-@ @ und VW-Cabriolet -LB-@ @) in Zahlung gegeben haben. Die Sportfahrzeuge seien ohne Gegenleistung an die HM Ip Cabii in das Eigentum der Angeklagten RP und Rei Ro 7 übergegangen.
b) Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V 1 in Verbindung mit B VI5.
Der Vorwurf der Anklage geht dahin, der Angeklagte habe am 28. und 29. Juni 1973 gemeinschaftlich mit dem Angeklagten CD 1 als Geschäftsführer der un GmbH die Firma GEED FEW in Heilbronn um 2.882,81 DM betrügerisch geschädigt.
Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen
1. den Rechtsfolgenausspruch, soweit die Angeklagten
Id, CHE und re 1 verurteilt sind; 2. hinsichtlich der Angeklagten I 18
a) gegen den Freispruch in den Fällen A I 5 und 63
b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall AI7
3. hinsichtlich des Angeklagten CR 1
a) gegen den Freispruch in den Fällen B I 3 und B VI;
b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit B I 3;
4, hinsichtlich des Angeklagten Fe? 1b
a) gegen den Freispruch im Fall C I 1 in Verbindung mitBI4;
b) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V 1 in Verbindung mit B VI 5.
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Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
A. Die eklagte I. Freispruch im Fall A I 5
1. Insoweit dringt die Aufklärungsrüge durch.
Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe die Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu Unrecht zugunsten der Angeklagten angewendet und damit zugleich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Sie habe den Antrag der Angeklagten Lg LP, ein Gutachten zum Beweis dafür einzuholen, daß Immobilien der Angeklagten im Herbst 1971 und 1972 den von der Angeklagten behaupteten Wert, von geringen Abzügen abgesehen, gehabt hätten, zugunsten der Angeklagten mit Wahrunterstellung abgelehnt. Die Strafkammer hätte aber die Frage des Vorliegens einer Überschuldung für die angegebene Zeit durch Heranziehung von Grundbuchauszügen und erforderlichenfalls durch ein Gutachten aufklären müssen. Infolge dieser Unterlassung habe das Landgericht den Zeitpunkt der Überschuldung der Angeklagten erst auf Anfang Mai 1973 statt auf einen früheren Zeitraum verlegt.
Die Rüge ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist durch die Ablehnung eines Beweisamtrages der Angeklagten mit Wahrunterstellung, die nach Ansicht der Anklagebehörde einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht enthält, beschwert (BGH, Urteil vom 22. April 1964 - 2 StR 66/64). Der Angabe der einzelnen wirtschaftlichen Werte bedarf es hier nicht, da diese erst das Gutachten erbringen kann. Insoweit genügt die Beweisbehauptung, die Überschuldung . der Angeklagten sei im fraglichen Zeitraum (ab August 1972) "objektiv festzustellen", d.h. vorhanden gewesen, Die
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Staatsanwaltschaft ist durch § 339 StPO nicht gehindert, eine durch rechtsfehlerhafte Wahrunterstellung verwirklichte Verletzung der Aufklärungspflicht geltend zu machen (BGH aa0; vgl. auch BGH LM StPO § 339 Nr. 1).
Die Beanstandung ist auch sachlich gerechtfertigt. Unter den gegebenen Umständen durfte die Strafkammer die Behauptung der Angeklagten, der Wert ihrer Immobilien habe im Herbst 1972 mindestens 3,3 Mill. DM betragen, nicht kurzerhand als wahr unterstellen. Es kam darauf an, wie die Vermögenslage der Angeklagten insgesamt ab August 1972 gestaltet war. Dazu war u.a, aufzuklären, in welchem Umfang überhaupt Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es nach Abzug der Belastungen hatte. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als die Steuerbilanz für 1972 bereits einen Passivsaldo von etwa 1,7 Mill. DM auswies. Als Beweismittel, deren die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, boten sich Grundbuchauszüige und ein wirtschaftlich - nicht steuerlich - orientiertes Gutachten an. Dadurch, daß die Strafkammer diese Aufklärung unterließ, verletzte sie die ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Aufklärungspflicht.
Der angefochtene Freispruch kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Aufklärung der Vermögenslage der Angeklagten zur Annahme eines früheren Zeitpunkts der Überschuldung und damit zu einer Verurteilung im Fall A I 5 der Anklage ge-
langt wäre.
2. Gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Fall A I 5 bestehen auch sachlichrechtliche Bedenken,
Die Strafkammer stellt die Vermögensentwicklung und den jeweiligen Vermögensstand in dem von der Anklage erfaßten Zeitraum (ab August 1972) nur in groben Umrissen
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dar (UA S. 9, 10, 37, 38). Sie führt nicht im einzelnen aus, welches Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es hatte, Weshalb die Aktivwerte den für das Jahresende 1972 angenommenen Schuldenstand von 1,7 Mill. DM "bei weitem" überstiegen (UA S. 37), bleibt offen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob der Tatrichter eine Überschuldung
zu Recht erst ab Mai 1973 bejaht hat.
II. Freispruch im Fall A I 6
Die Ausführungen zu A I gelten hier entsprechend. Der Freispruch ist durch die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht beeinflußt. Auch die sachlichrechtliche Beurteilung ist die gleiche.
III. Verminde des Schuldumfangs im Fall AI
Die Verneinung einer strafbaren Einzelhandlung, begangen durch die Abschlagszahlung von 10.000 DM, kann ebenfalls auf der Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen, Die sachlichrechtlichen Bedenken bestehen auch hier.
Die Verurteilung im Fall I 4 der Urteilsgründe (Fall A I 7 der Anklage) wegen Beiseiteschaffens der 188.800 Pts. (etwa 9.500 DM) muß insgesamt aufgehoben werden, weil dem Tatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit gegeben werden muß, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. August 1975 - 1 StR 376/75).
IV. Die Strafzumessung
Der gesamte gegen die Angeklagte LP LIEB zerichtete Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben, weil das Land-
gericht einen mit dem Strafzweck des § 2§ 3 StGB nicht zu vereinbarenden Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten
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verwertet und die Schadenshöhe bei der Bildung der Gesamtstrafe lediglich relativiert hat.
Die Strafkammer führt im Rahmen der Strafzumessung u.a. aus: "Andererseits waren die ihren Gläubigern entzogenen oder verheimlichten Mittel zwischen 9.500 DM und 69.000 DM, gemessen an den Gesamtschulden von über 2,6 Mill. DM, im Zeitpunkt des Konkurses als nicht besonders hoch zu werten und es kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, daß durch die Taten der Angeklagten einem ihrer Gläubiger über die Schmälerung der Konkursquote hinaus weiterer Schaden entstanden ist" (UA S. 100). In anderem Zusammenhang heißt es: "Dabei berücksichtigte die Strafkammer über die bereits erörterten Gesichtspunkte hinaus, daß die Angeklagte zwar über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg in zahlreichen Fällen insgesamt Werte von rund 158.000 DM auf die Seite gebracht hat, jedoch die dadurch verursachte Schmälerung der Konkursquote im Hinblick auf die Höhe ihrer Gesamtverbindlichkeiten und damit auch der den Gläubigern verursachten Schaden als nicht sehr hoch zu veranschlagen ist" (UA S. 103).
- Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken, weil sie, wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt, zur Bevorzugung der Gemeinschuldner führen können, die große Schulden haben. Das ist kriminalpolitisch unerwünscht und entspricht nicht dem Strafzweck des § 2§ 3 StGB. Außerdem ist der Tatsache, daß bei anerkannten Verbindlichkeiten von 2,6 Mill. DM außer den dinglich gesicherten Gläubigern (Höhe 1,6 Mill. DM) lediglich die bevorrechtigten Gläubiger und auch diese nur mit dem Betrag von 7.662,27 DM abgefunden werden konnten, bei der Bildung der Gesamtstrafe in objektiver Hinsicht nicht erkennbar Rechnung getragen. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger, die die Angeklagte durch ihre Entziehungsmaßnahmen geschädigt hat, fielen in Höhe von etwa 4 Mill. DM mit ihren Forderungen vollständig aus. Das
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geschah nach Privatentnahmen in den Jahren 1971 und 1972 in Höhe von 880.000 DM, deren Ursachen "übersteigertes Repräsentationsbedürfnis" der Angeklagten war (aufwendiger Fuhrpark, Villa und Eigentumswohnung im Ausland, "mit Schmuck behängt wie ein Weihnachtsbaum" - UA S. 99). Auch wenn die Strafkammer geneigt war, die Schmälerung der Konkursquote, gemessen an der Gesamtschuldenhöhe, als prozentual "nicht sehr hoch zu veranschlagen", so muß doch der beiseite geschaffte Wert von 158.000 DM, den die Angeklagte für sich "gerettet" hat, angesichts ihres sonstigen Verhaltens objektiv zu Buche schlagen. Eine solche Wertung ist zumindest bei der Bildung der Gesamtstrafe zu vermissen. Die Schadenshöhe wird dort lediglich in Beziehung zur Höhe der Gesamtverbindlichkeiten gesetzt.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich die beanstandeten Erwägungen auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben,
B. Der eklagte G
I. Freispruch im Fall B I 5
Der Freispruch von der Anklage, am 3. Juli 1973 den zumindest im Miteigentum des Angeklagten CB > stehenden Pkw Porsche 911 S beiseite geschafft zu haben, wird durch die tatrichterlichen Feststellungen und Erwägungen getragen.
Die Strafkammer stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte RED LED kaufte dieses Fahrzeug am 18. Mai 1972 für 15.262,50 DM. Es wurde auf die Firma "GR Lip, Hochbauplanungsbüro" zugelassen. Den Kaufpreis brachten die
Angeklagten Ip, CB und RED LEW zu je ein Drittel
auf. RD LED trat als alleiniger Käufer und Darlehens-
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nehmer in Erscheinung. Am 3. Juli 1973 verkaufte RR LED den Pkw für 9.000 DM und ließ sich den Erlös auf sein Konto gutschreiben,. Noch an demselben Tag hob er 8.950 DM ab.
Die Ausführung des Landgerichts, die durch den Angeklagten Ci 1 geleistete Anzahlung von 5.262,50 DM müsse nicht bedeuten, daß dieser Angeklagte insoweit Miteigentum am Pkw erworben habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, daß RD LED als alleiniger Käufer auftrat, durfte die‘ Strafkammer schlußfolgern, daß es sich um ein Privatfahrzeug für ihn handeln sollte. Die Zulassung auf das Hochbauplanungsbüro kann steuerliche Gründe gehabt haben. Die Zweifel des Landgerichts daran, daß es sich bei dem Fahrzeug um einen zumindest anteilig dem Vermögen des Angeklagten GB 1 zuzuoränenden Bestandteil handelte, sind danach hinreichend erklärt. Unter diesen Umständen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten CD LE wegen Versuchs aus. Sie würde voraussetzen, daß dieser Angeklagte sich für einen Miteigentümer gehalten hat. Dafür sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision setzen sich in Widerspruch zu den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Tatrichters.
II. Freispruch im Fall B VI
Der Freispruch von der Anklage des Lieferantenbetrugs ist darauf gestützt, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen, daß er oder in seinem Auftrag ein Dritter die Leistungen bestellt habe und daß die Bestellungen überhaupt mit seinem Wissen erfolgt seien. Der Angeklagte habe sich aus den täglichen Geschäften zurückgezogen und diese seinem mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestatteten Sohn I] überlassen (UA S. 68, 69).
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Die dagegen gerichtete Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft geht fehl. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die Beschwerdeführerin nicht mitteilt, was die von ihr vermißten Zeugen im einzelnen bekundet hätten. Wenn von ihnen "sachdienliche Aussagen erwartet werden konnten", wäre es im übrigen Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung vorzubereiten und zu veranlassen. Wenn sie davon absah, brauchte sich die Vernehmung dieser Zeugen dem Gericht nicht aufzudrängen.
Sachlichrechtliche Mängel 1äßt der Freispruch nicht erkennen.
III. Die Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in Verbindung mit B I 3,
Die Annahme des Landgerichts ist insoweit rechtlich einwandfrei begründet. Auf die Ausführungen zu B I wird verwiesen.
IV. Die Strafzumessung
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung eines besonders schweren Falles im Sinne des § 283 a StGB. Ob ein solcher vorliegt, hat die Prüfung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zu ergeben. Es kommt darauf an, ob das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst im Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint
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(BGHSt 28, 318, 319). Diese Wertung ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Revisionsgericht prüft nur nach, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist hier nicht erkennbar.
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die bei der Strafzumessung gegenüber der Angeklagten L9 IB unterlaufenen Rechtsmängel sich auf den Angeklagten Gi L@@p ausgewirkt haben.
C. Der Angeklagte L
I. Freispruch im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4
Die Strafkammer verneint ein Beiseiteschaffen der angeblich im Eigentum der HBR-1B CnbHi stehenden Kraftfahrzeuge durch "Umtausch" in Fahrzeuge, die in das Eigentum der Brüder RP und RER LED übergingen, im wesentlichen mit folgender Erwägung: Am 11. Juli 1973 habe die GmbH noch nicht bestanden, sie habe also. nicht Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sein können. Die Fahrzeuge hätten somit im Gesamthandseigentum der GmbH-Gründer CB, RED uni RB IE Bestanden. Diese seien persönliche Schuldner der Verbindlichkeiten gewesen, die vor Eintragung der GmbH entstanden seien. Auf dem Weg des "üUmtauschs" seien wieder entsprechende Werte in das Vermögen der persönlich haftenden Mitangeklagten RB und I] IB gelangt. Die den Gläubigern zur Verfügung stehende Vollstreckungsgrundlage sei demgemäß nicht geschmälert worden (UA S. 86).
Diese Ausführung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Der Generalbundesanwalt wendet zu Recht ein, eine gleichwertige Ersetzung der aus dem Gesamthandsvermögen weggegebenen Fahrzeuge könne nur angenommen werden, wenn
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die neu erworbenen Fahrzeuge auch wieder Gesamthandseigentum geworden wären. Das ist aber nicht der Fall.
Sie wurden jeweils Alleineigentum der Brüder Rp und RD LED. Danit wurde jedenfalls die Vollstreckungsgrundlage der Gläubiger des Angeklagten GR 1, der zur Gesamthandsgemeinschaft gehörte, geschmälert.
Im Verhältnis der Gesamthänder untereinander lagen unentgeltliche Zuwendungen vor, die das Gesamthandsvermögen
zugunsten der einzelnen Gesamthänder Reg und RD Lg verminderten.
Die danach vorzunehmende erneute Überprüfung durch das Landgericht wird hier allerdings besonderes Gewicht auf die innere Tatseite legen mlissen.
II. Verminderung des Schuldumfangs im Fall CV 141
in Verbind mit B VI Fall .
Die Strafkammer sieht im Rahmen des fortgesetzten Betruges zum Nachteil der Warenlieferanten den Einzelakt eines Betruges zum Nachteil der Firma CD FEW nicht als erwiesen an. Zugunsten des Angeklagten sei als wahr zu unterstellen, daß die Rechnung der Firma Fe über 2.882,81 DM bei Fälligkeit oder kurze Zeit danach beglichen worden sei. Demgemäß sei dem Angeklagten nicht zu widerlegen, daß er dies bereits bei Bestellung beabsichtigt habe.
Diese tatrichterliche Erwägung ist mit der hier allein erhobenen Sachrüge rechtlich nicht angreifbar. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision bleiben erfolglos. Auch wenn die Vor-GmbH im Juni 1973 allgemein in Zahlungsschwierigkeiten war, ist doch die Annahme nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte im Einzelfall ] von vorneherein hat zahlen wollen und können. Diesen Umstand
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durfte die Strafkammer aus der Tatsache schlußfolgern, daß der Angeklagte den Betrag für die Vor-GmbH bei Fälligkeit gezahlt hat (UA S. 87). Die rechtzeitige Zahlung stellt auch die Revision nicht in Frage. Eine Vermögensgefährdung scheidet unter diesen Umständen aus.
III. Die Strafzumessung
Die Strafzumessungsgründe bieten insoweit keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung. Die teilweise Verwertung gleichartiger Gesichtspunkte für beide Brüder (UA S, 108) bedeutet noch nicht deren vollständige Gleichstellung. In den Einzelstrafen tritt durchaus eine Differenzierung zutage. Anhaltspunkte dafür, daß sich die bei der Straffestsetzung gegenüber LB L> in Erscheinung getretenen Rechtsmängel auf den Angeklagten Rudi Lg ausgewirkt haben, sind nicht erkennbar.
Die Gesamtstrafe muß jedoch aufgehoben werden, weil eine etwaige Verurteilung im Fall CI 1in Verbindung mit B I 4 der Anklageschrift zu einer Straferhöhung führen kann.
Pikart Woesner Ulsamer Maul " Foth