Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 07.01.1986 – 1 StR 571/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 571/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kfz-Mechaniker Michael F ib aus rw, Gort zeboren ana 1963,
- Sachbezeichnung: B@® u.a. -
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Februar 1985, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit einer Verfahrensrüge, das Landgericht habe gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 StPO die Verlesung der Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeuginnen Pe,
> Ss» und RB in der Hauptverhandlung
angeordnet, ohne diese Entscheidung zu begründen. Die
Rüge muß, soweit sie die Zeuginnen sg» und Ri
betrifft, Erfolg haben.
Das Landgericht hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 223 Abs. 1 StPO die ergänzende Vernehmung der Zeuginnen PD, SCHE un: RE, entsprechend den Anträgen der Verteidigung, sowie die Vernehmung der vor der Jugendkammer nicht erschienenen Zeugin Km angeordnet; um die Durchführung der Vernehmung der Zeuginnen, sämtlich in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige,
sollte das zuständige österreichische Bezirksgericht ersucht werden. Eine Begründung für diese in der Hauptverhandlung verkündete Entscheidung wurde, ausgenommen der Hinweis auf das Ausbleiben der Zeugin I] im früheren Verhandlungstermin, nicht
gegeben (Bl. 402 d.A.). Der Verteidiger des Angeklagten FEED, zuf dessen Beweisamtrag das Landgericht Bezug nimmt, hat darin zur Frage einer kommissarischen Vernehmung nichts ausgeführt (Bl. 394 ff. d.A.). Nach Durchführung der Vernehmungen durch das Bezirksgericht Bregenz, an denen ein Richter der Jugendkammer, der Staatsanwalt, der Angeklagte FEB und sein Verteidiger sowie der Verteidiger des Mitangeklagten B@® teilnahmen, wurde von der Jugendkammer im Hauptverhandlungstermin vom 7. Februar 1985 festgestellt, daß der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmungen fortbestehe; entsprechend dem anschließend gefaßten Verlesungsbeschluß wurden die Protokolle verlesen (Bl. 411 d.A.).
Der Beschwerdeführer beanstandet dieses Verfahren jedenfalls hinsichtlich der Zeuginnen sea» und REED zu Recht. Ein Beschluß, mit dem die Verlesung von Vernehmungsniederschriften gemäß § 251 Abs. 1,
Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet wird, ist zu begründen
(BGHSt 9, 230, 231). Eine solche Begründung ergibt sich jedoch hinsichtlich der Zeuginnen Se und Regie weie aus dem Beschluß nach § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO noch aus
dem die Vernehmung nach § 223 anordnenden Beschluß der Jugendkammer vom 20. Dezember 1984. Daher geht auch die Feststellung, daß der Grund für die Anordnung der kommissarischen Vernehmung nach wie vor fortbestehe, ins Leere.
Auf diesen Fehler käme es freilich nicht an, wena allen Beteiligten der Verlesungsgrund bekannt gewesen wäre (BGH, Urteil vom 5, August 1975 - 1 StR 376/75). Ein solcher Grund ist hinsichtlich der Zeuginnen Sen und RW jedoch nicht ersichtlich. Sie konnten zwar als in Österreich lebende österreichische Staatsangehörige nicht gezwungen werden, vor dem erkennenden Gericht als Zeuginnen auszusagen, doch waren sie auch zu ihrer ersten Vernehmung anstandslos erschienen; Anhaltspunkte, daß sie nicht bereit gewesen wären, erneut zu kommen, sind nicht erkennbar. Auch daß der Angeklagte und sein Verteidiger - ausdrücklich oder stillschweigend - der Verlesung der Vernehmungsniederschriften zugestimmt hätten, läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Darauf, daß der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es dagegen nicht an. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft Fälle, in denen nicht der Grundsatz der persönlichen Vernehmung (§ 250 StPO; vgl. BGHSt 1, 103) verletzt war, sondern das Verfahren des Rechtshilferichters beanstandet wurde. Sie hebt auf das Erfordernis eines Widerspruchs insbesondere ab, wenn die Benachrichtigung des Angeklagten und seines Verteidigers vom Termin der kommissarischen Vernehmung versäumt worden ist (BGHSt 9, 2u, 28; 26, 332, 333; BGH NStZ 1983, 325, 326). Das Urteil vom 23. Januar 1985 (BGH NStZ 1985, 376), auf das sich der Generalbundesanwalt für seine gegenteilige Meinung bezieht, betrifft nur den Fall, daß der Angeklagte trotz angeblicher Mängel im Verfahren des ersuchten ausländischen Richters der Verlesung nicht widersprochen hat.
Das Urteil kann auf dem Fehler beruhen. Das Landgericht hat insbesondere der Aussage der Zeugin Sam besonderes Gewicht beigemessen (UA S. 23). Es kann daher - ungeachtet der Anwesenheit der genannten Verfahrensbeteiligten bei der kommissarischen Vernehmung - nicht nit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die nochmalige Vernehmung der Zeuginnen > und RBB vor dem erkennenden Gericht zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte.
2. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf es damit nicht.
Schauenburg Ulsamer Maul Schikora Schimansky