Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.09.1979 – 5 StR 493/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AL 5 StR 493/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Franz G EEE» aus MED, geboren am @.D 1956 ir [iin ,
- Sachbezeichnung: FeB u.a. -
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AÄLY -2-.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des G>neralbundesanwalts am 4.September 1979 einstimmig beschlossen:
Jie Revision des Anıeklagten Game
gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 27.März 1979 wird nach
§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Daß das Landgericht den Angeklagten nur wegen verbotener Einfuhr nicht geringer Mengen. von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.6a, Abs.4 Nr. 6a BetmG) und nicht wegen des umfassenderen unerlaubten Handeltreibens bestraft hat, in dem die Einfuhr zum Zweck des Handeltreibens aufgeht (BGH, Urteil vom 6.Juni 1975 - 2 StR 167/75), beschwert ihn nicht.
Der Schriftsatz des Angeklagten vom 13.August 1979 hat dem Senat vorgelegen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Ulsamer