Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 18.03.1977 – 5 StR 120/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR_120/77

AUSTT

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Studenten Joa6 DE de OuiiiB NW, ohne festen Wohnsitz,

geboren am urzer? 1949 in Bee (Brasilien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. die Studentin Marci Lucia M gm , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EP 1951 in Gew (Brasilien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

IH

BI

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.März 1977 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Di» de op > und MB zegen das Urteil des Landgerichts in Bremen

vom 4.August 1976 werden nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterziehung schuldig sind.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach den Feststellungen wollten die Angeklagten das Kokain an "Joe" veräußern. Erst auf seinen Vorschlag haben sie das Rauschgift in Bolivien erworben, es nach Deutschland eingeführt und ihm in Bremen eine Probe zur Überprüfung der Qualität übergeben. Die Angeklagten haben daher die Betäubungsmittel nicht nur erworben, eingeführt und in Besitz gehabt, sondern haben auch mit ihnen Handel getrieben. Denn unter diesen Begriff fällt jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Da der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und die den Verkauf vorbereitenden Verhandlungen unselbständige Teilakte des Handeltreibens waren, gehen sie in dieser Tathandlung auf; an der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs.4 Nr.5 und 6a BetmG ist der Tatrichter dadurch nicht gehindert (BGHSt 25,290,291,293; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75 vom 6.6.1975; 5 StR 4/77 vom 25.1.1977).

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; die geständigen Angeklagten hätten sich nicht anders verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs berührt auch den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn er selbst von dem umfassenderen Begriff des Handeltreibens

ausgegangen wäre.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte