Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 09.11.1976 – 5 StR 623/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 623/76 WA 2
j
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Salin C il au: uw, geboren am BB 13937 in MB (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Ser 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag (les Generalbundesanwalts am 9.November 1976 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten CB :esen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Mai 1976 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch im Falle II/1 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Ausfuhr von Betäubungsmitteln wegfällt. Auf die Entscheidung des 2.Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6.Juni 1975 - 2 StR 167/75 -
wird verwiesen. Was dort über das Verhältnis des Handeltreibens zur Einfuhr dargelegt ist, gilt gleichermaßen für die Ausfuhr zum Zwecke des Handeltreibens.
Die Schuldspruchänderung berührt den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Tatrichter die Strafen niedriger bemessen hätte, wenn
er davon ausgegangen wäre, daß die Ausfuhr
in dem umfassenden Handeltreiben aufging.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 3.November 1976 hat vorgelegen.
Sarstedt Schmidt _ Herrmann Schuster Horstkotte