Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.10.1977 – 4 StR 488/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 488/77 BESCHLUSS WACH
in der Strafsache
gegen
4. Yılmaz TEE sus POREEEEB, geboren am (EEE 1946 in CME Türkei, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
>, Sadullah Ö EEEEM aus HE, geboren am GE 1933 in Ti Türkei,
3. den Kellner Ömer CB zus HOEEN, geboren an EB 1934 in vB / Türkei,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Die Strafverfolgung des Angeklagten Temiroglu wird auf die Gesetzesverletzung nach dem Betäubungsmittelgesetz beschränkt.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 1977 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte Temiroglu wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Falle (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 5, Nr. 6 b BetMG), die Angeklagten OEM una ÖzMl wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 9, 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BetMG, § 27 StGB) verurteilt werden.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revisionen haben keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist über die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 15h a StPO erforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus bei
allen Angeklagten lediglich in einem weiteren Punkte zu berichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat der Angeklagte TEE das Haschisch erworben und eingeführt, um es im Inland weiterzuveräußern. Er hat in der Folgezeit versucht, das Haschisch abzusetzen. Die Angeklagten MM und ÖzMß haben ihn beim Absatz unterstützt. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973 _ 4 StR 619/72 -, vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -» vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, vom 15. Novenber 1974 - 2 StR 167/75 -, zitiert von Pelchen in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BetMG Anm. 2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) der Erwerb und die Einfuhr nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch für die Gehilfen. Der Begriff des Handeltreibens setzt ein tatsächliches Absetzen nicht voraus.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 197: - 1 StR 619/72 -). Es kann ausgeschlossen werden, daß der Wegfall des Bannbruchs, der in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt ist, den Strafausspruch hinsichtlich
des Angeklagten TEE beeinflußt hat. Die Angeklagten OB und Öz waren ohnedies nur wegen Beihilfe zu einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
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