Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 30.09.1981 – 2 StR 410/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 410/84 BESCHLUSS EP Be in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1I.

Auf die Revisionen der Angeklagten Willi EB und Hans-Wolfgang wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Februar 1981,

1. soweit es den Angeklagten Willi EB betrifft, dahin geändert, daß die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen, entfällt;

2. soweit es den Angeklagten Hans-Wolfgang EP vetrifft, im Ausspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang ED wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten Adolf Hg wird verworfen.

1. Die Kosten der Revision des Angeklagten Willi ED einschließlich der ihm entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

2. Die Kosten der Revision des Angeklagten Adolf Hgg hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Fl

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten willi Egg» wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, die Angeklagten Hans-Wolfgang ED und Adolf HD „egen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schwerem Raub zu Freiheitsstrafen von fünfzehn und zwölf Jahren verurteilt, die Unterbringung der Angeklagten Willi EBD und Hans-Wolfgang EB in einen psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und weiter bestimmt, daß bei beiden Angeklagten die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken sei.

1. Die zulässigerweise auf die Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge beschränkte Revision des Angeklagten Willi ED hat in vollem Umfang Erfolg. Die Anordnung, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei (§ 67 Abs. 2 StGB), wird im Urteil lediglich damit begründet, daß "nach Überzeugung der Kammer der Zweck der Maßregel durch den vorangegangenen langjährigen Freiheitsentzug leichter erreicht werden kann" (UA S. 46). Diese Begründung reicht nicht aus. Sie erschöpft sich in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, ohne erkennbar zu machen, welche Umstände und Erwägungen die Kammer zu der Annahme geführt haben, daß sich der Maßregelzweck durch den Vorwegvollzug der Strafe leichter erreichen lasse.

Da nach den Urteilsgründen auszuschließen ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen

ges § 67 Abs. 2 StGB festgestellt werden können, war

die Anordnung, die Strafe vor der Maßregel zu voliziehen, aufzuheben. Insoweit hat der Senat selbst in der Sache entschieden, so daß sich die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 Abs. 1 StGB bestimmt.

>, Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang ED ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Strafausspruch gilt. Das Rechtsmittel führt jedoch zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Die Anoränung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wird von den Feststellungen nicht getragen. §§ 63 StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 -). Ob der Angeklagte an einem krankhaften Zustand leidet, läßt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Die Kammer führt zwar aus, daß der Angeklagte die Tat im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen habe; sie folgt den gutachtlichen Darlegungen der medizinischen Sachverständigen darin, daß der Angeklagte "wegen des bei ihm bestehenden hohen Aggressivitätspotentials im Zusammenhang mit dem genossenen Alkohol und des eingenommenen Valiums" in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sei (UA S. 42), verweist auf sein "ganz erheblich von Normalen" abweichendes "Aggressivitätspotential" und stellt fest, daß bei ihm "bereits eine kleine Menge Alkohol" genüge, um seine Aggressivität zum Durchbruch kommen ZU lassen (UA S. 43). Das genügt jedoch nicht. In Fällen der vorliegenden Art findet § 63 StGB nur Anwendung, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht oder Alkoholunverträglichkeit leidet (BGH, Beschluß vom

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18. November 1980 - 1 StR 606/80 -). Die erstere Möglichkeit schneidet nach den Urteilsfeststellungen aus. Aber auch eine krankhafte Überempfindlichkeit gegen Alkohol ist nicht hinreichend dargetan; sie ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, daß bei dem Angeklagten schon die Aufnanme kleiner Alkoholmengen genügt, um seine Aggressivität freizusetzen. Diese Auswirkung

des Alkoholgenusses auf den Angeklagten kann um so weniger als Anzeichen für eine Alkoholunverträglichkeit gelten, als nach den bisherigen Feststellungen offenbleibt, ob das hohe "Aggressivitätspotential"

des Angeklagten seinerseits Krankheitswert hat oder nicht vielmehr einen Charaktermangel darstellt; in

die letztere Richtung deutet der Umstand, daß die Kammer - in anderem Zusammenhang - von einem "Persönlichkeitsmangei" ausgeht (UA S. 43 Mitte).

Demgemäß war die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuweisen.

3. Die Revision des Angeklagten Heuser war - ebenso wie die weitergehende Revision des Angeklagten Hans-Wolfgang EB - als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

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ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller