Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 16.11.1982 – 5 StR 712/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
SSR Fu2/82
den Arbeiter Peter “ EEE aus Up OT Vu geboren am EEE 13:5 in va
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. November 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: "
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 25. April 1982 im Ausspruch über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben; diese Maßregel entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gerichtsgebühr um ein Drittel ermäßigt.
Die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsen sind,
werden zu einem Drittel der Landeskasse auferlegt.
Gründe§
Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat durch einen länger andauernden geistigen Defekt erheblich vermindert war, wie es in § 63 StGB vorausgesetzt wird (BGH Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/75 - bei Dallinger in MDR 1975, 724). Der Angeklagte verfügt über eine normale Intelligenz, eine krankhafte seelische Störung
SEE
oder eine ihr in der Wirkung gleichkommende schwere andere seelische Abartigkeit lag bei ihm nicht vor. Das Schwurgericht bezeichnet ihn als abnorme Persönlichkeit (UA S. 74) und nimmt an, daß die alkoholische Beeinflussung bei der Tat die Einschränkung der Schuldfähigkeit begünstigt und mitverursacht habe (UA S. 75). Das reicht für eine Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unter-
zubringen, nicht aus,
Da weitere Feststellungen auch in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, daß die angeordnete Maßregel
entfällt.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel